Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 5 Sonstige Nachweise
Stand: 01.01.2026
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- FG Hessen, 07.09.2020 – 9 K 596/19Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/5#abs-1 (1) Einem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ist eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/5#abs-2 (2) Einem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/5#abs-3 (3) Die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann im begründeten Einzelfall angefordert werden.