Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- FG Köln, 26.02.2004 – 2 K 1580/02Zitiert von 1
- BFH, 30.04.1996 – VII R 128/95Zitiert von 2
- FG Köln, 12.04.2011 – 2 K 1183/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/30#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/30#abs-2 (2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/30#abs-3 (3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.