Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 3 Mittlerer Dienst
Stand: 16.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/3#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/3#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/3#abs-3 (3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 StBAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2002 I S. 2715
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