Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 3 Mittlerer Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die erworbene Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2002 I S. 2715
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