Gesetze / Steuer-Auskunftsverordnung
StAuskV§ 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der
Die Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets von einer bestehenden Organschaft ausgegangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann. In diesem Fall sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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