§ 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 506
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 19.09.2024 – 6 K 112/23Zitiert von 2
- FG Köln, 11.12.2023 – 11 K 1766/14Zitiert von 1
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 33/24Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem KapitalgesellschaftsanteilZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 02.07.2009 – 11 K 3403/08 F
- BFH, 20.11.2018 – VIII R 39/15Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. MischfällenZitiert von 22
- FG Düsseldorf, 18.04.2013 – 16 K 3477/10 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 26.03.2026 – IV R 29/23Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung - keine Berücksichtigung von VorauszahlungenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/179#abs-1 (1) Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/179#abs-2 (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/179#abs-3 (3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.