Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 3
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 04.02.2015 – 10 K 7733/13Zitiert von 12
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als Deutscher und Erstreckung auf AbkömmlingeZitiert von 13
- OVG NRW, 24.03.2020 – 19 A 169/19Zitiert von 12
- VG Köln, 21.01.2026 – 10 K 2164/23
- VG Neustadt an der Weinstraße, 29.11.2017 – 5 K 535/16.NWStaatsangehörigkeitsrecht: Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung bei einmaliger Passausstellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.2008 – 13 S 1137/08Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2026 – OVG 3 M 34/26
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3895/22
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3360/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/3#abs-1 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/3#abs-2 (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.