Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 10a Gewährung zusätzlicher Aktien
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10a#abs-1 (1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes oder § 255a des Aktiengesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10a#abs-2 (2) In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend.