Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermV§ 8 Pflichten des Unternehmens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/8?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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02.10.2012 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2012 I S. 2102
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16.12.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II 1300)
BGBl. 2011 II S. 1300
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.