Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermV§ 7 Kennzeichen
Stand: 21.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/7#abs-1 (1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/7#abs-2 (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BinSch-SportbootVermV →
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- BVerwG, 29.01.2026 – 3 C 16.24Gleichberechtigung von Sportbooten und Fahrgastschiffen bezüglich Wartezeiten an SchleusenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.