Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1016
BGBl. 2017 I S. 1016 · 93.002 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
Vom 3. Mai 2017
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b und 3 in Verbin-
dung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1489),
– des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
2016 (BGBl. I S. 1489) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern,
– des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 6a in Verbindung mit
Absatz 6 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufga-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)
eingefügt worden ist, § 3 Absatz 6 durch Artikel 18
des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)
geändert worden ist und § 3a zuletzt durch Arti-
kel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310),
– des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 120 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen,
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung
über das Führen von Sportbooten
(Sportbootführerscheinverordnung – SpFV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als
15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und
Bugspriet,
2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für
Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, ge-
messen ohne Ruder und Bugspriet,
3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne
Längenbegrenzung.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der
Elbe im Hamburger Hafen.
2. Seeschifffahrtsstraßen:
die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1
der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung
Emsmündung.
3. Sportboote:
nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwe-
cke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wasser-
motorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch
Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens
6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.
§3
Fahrerlaubnis
für die Binnenschifffahrtsstraßen
(1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sport-
boot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die je-
weilige Antriebsart. Die Fahrerlaubnis wird unbescha-
det des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein
mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
nachgewiesen (Anlage 1).

(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 wer-
den für die jeweilige Antriebsart anerkannt:
1. das Schifferpatent für den Bodensee der Katego-
rien B oder C oder den Hochrhein nach der Boden-
see-Schifffahrts-Ordnung,
2. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen ei-
nes mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs
auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Bin-
nengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen,
der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach an-
deren Vorschriften erteilt worden ist,
3. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen ei-
nes mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahr-
zeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April
1978 erteilt worden ist,
4. Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der
Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom
19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem
1. April 1978 erteilt worden sind,
5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die
nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatent-
verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verord-
nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahr-
zeugen berechtigen,
6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die
nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlage-
band)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember
2015 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 1 der Verord-
nung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahr-
zeugen berechtigen.
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahr-
erlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein
Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebs-
art als erbracht für die Inhaber
1. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach
anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähi-
gungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit
Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnen-
gewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen,
sofern das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis
anerkannt hat,
2. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kate-
gorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-
Ordnung,
3. eines von einer als gemeinnützig anerkannten Kör-
perschaft oder staatlichen Organisation erteilten
Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasser-
rettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Be-
fähigungsnachweis anerkannt hat.
Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3
erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungs-
scheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundes-
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der
Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Bin-
nenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart
ersetzt durch einen:
1. amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch
Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,
2. Sportbootführerschein nach der Sportbootführer-
scheinverordnung-See in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor
dem 1. April 1989, erteilt worden ist,
3. Motorbootführerschein nach der Motorbootführer-
scheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl.
1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) ge-
ändert worden ist,
4. Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportboot-
führerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989
(BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist,
5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und
Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer,
der nach den Vorschriften der Deutschen Demokra-
tischen Republik erteilt worden ist.
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten
Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Ver-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-
führerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-
fahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.
Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, so-
fern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung
des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen
einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten
Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Ver-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaub-
nis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Gel-
tungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige
Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ab-
legen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten
Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Ver-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-
führerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-
fahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.
Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht er-
forderlich.
§4
Fahrerlaubnis
für die Seeschifffahrtsstraßen
(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot
mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrer-
laubnis. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Ab-

satzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem
Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen
(Anlage 1).
(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 wer-
den anerkannt:
1. ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähi-
gungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder
ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
oder
2. ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach an-
deren Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungs-
nachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den See-
schifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als
Befähigungsnachweis anerkannt hat.
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahr-
erlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sport-
boot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber
eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körper-
schaft oder staatlichen Organisation erteilten Berech-
tigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahr-
zeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis
anerkannt hat.
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich See-
schifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:
1. Motorbootführerschein nach der Motorbootführer-
scheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl.
1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert
worden ist,
2. Sportbootführerschein-See nach der Sportbootfüh-
rerscheinverordnung-See in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist,
3. Befähigungsnachweis für das Führen von Sportboo-
ten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küs-
tenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wor-
den ist.
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten
Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Ver-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-
führerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrts-
straßen ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähi-
gungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der
Nichtereneuerung des Nachweises der Tauglichkeit
liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht
erforderlich.
(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten
Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Ver-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaub-
nis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Gel-
tungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern
die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall
nicht erforderlich.
(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten
Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Ver-
bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-
führerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrts-
straßen ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in
diesem Fall nicht erforderlich.
(8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2
und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird
im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepu-
blik Deutschland – veröffentlicht.
§5
Besondere Regelungen
(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung be-
dürfen
1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem
Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer
Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte
nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68
Kilowatt beträgt,
2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf
den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen
eines Sportbootes, sofern das zu führende Sport-
boot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,
deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung
höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,
3. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger
als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung
aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaub-
nis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkann-
ten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises
beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem
jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des
Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den
jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amt-
lich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Reso-
lution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013
S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnach-
weis oder ein internationales Zertifikat nach der Reso-
lution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt
bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE an-
wenden.
(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sport-
bootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 auf-
geführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.
(3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von
mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportboo-
tes Folgendes erforderlich:
1. eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,
2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vor-
schriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Bin-
nengewässer entspricht oder
3. sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im In-
land hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich die-
ser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,

a) ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener
Befähigungsnachweis für das Führen von Sport-
booten auf Binnengewässern oder
b) ein internationales Zertifikat im Sinne der Reso-
lution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, so-
fern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewen-
det wird.
(4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins,
Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschiffer-
scheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten
Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Seg-
ler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 er-
teilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große
Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Seg-
ler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem
der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines
Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-
fahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf
Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbe-
reich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten
erteilt.
§6
Anforderungen
für die Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis für das Führen eines Sportbootes
1. für das Führen
a) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindes-
tens 16 Jahre alt sein,
b) eines Sportbootes unter Segel mindestens
14 Jahre alt sein,
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportboo-
tes tauglich sein,
3. zuverlässig sein,
4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach
§ 8 nachgewiesen haben.
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sport-
bootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichen-
des Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen
verfügt.
(3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körper-
lichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann
der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) Einem Bewerber, der körperlich oder geistig be-
dingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen
erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der
Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen wer-
den können. Ein nicht ausreichendes Farbunterschei-
dungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeg-
lichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach
der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträg-
lich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im
Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel
der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträg-
lich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen
auf Antrag gestrichen werden. Für die Erteilung und
Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände
zuständig.
(5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen ver-
kehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen
hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begrün-
den können, sind insbesondere:
1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des
Schiffsverkehrs,
2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhand-
lungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen
andere Verkehrsstraftatbestände,
4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen
Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder
wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche
Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrecht-
liche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss
auf das künftige Verhalten des Bewerbers im
Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem
Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Buß-
geldverfahren.
§7
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Ertei-
lung der Fahrerlaubnis ist spätestens eine Woche vor
dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsaus-
schuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung
ablegen möchte.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen
und Unterlagen enthalten:
1. Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewer-
bers,
2. Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
3. ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millime-
ter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der An-
lage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar
dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsaus-
schusses in einem verschlossenen Umschlag und
in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder
eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins
für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die
andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung er-
worben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht älter als ein Jahr ist,
5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-
führerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsaus-
schusses ein Führungszeugnis nach den Vorschrif-
ten des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O),
wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführer-
schein nicht vorgelegt wird,
6. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis
für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzo-
gen worden ist,
7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Ab-
satz 1 Satz 2),

8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung
einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste,
ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder
Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht aus-
reichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9. soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportboot-
führerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen
am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original
vorzulegen ist,
10. Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
11. freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnum-
mer.
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben.
(3) Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den
Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,
1. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichen-
des Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheini-
gung einer amtlich anerkannten Sehteststelle ge-
führt werden kann und
2. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichen-
des Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheini-
gung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt wer-
den kann.
(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,
1. wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1
und 2 erfüllt sind und
2. die Gebühren nach § 18 bezahlt worden sind.
(5) Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich.
Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.
(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat
der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber
einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenent-
scheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§8
Prüfung
(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes
ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich
nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwer-
benden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung
besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und
einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu
verschiedenen Zeitpunkten absolviert werden. Die Ein-
zelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus
der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung
ergeben sich aus der Anlage 4.
(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt
den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommis-
sion ein. Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.
Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inha-
ber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootfüh-
rerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich
und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind
für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens
zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindes-
tens ein Prüfer erforderlich.
(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausge-
schlossen,
1. wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich ge-
schult hat oder
2. die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet
worden sind, der der Prüfer angehört.
(4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer
über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungs-
kommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll
anzufertigen.
(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der
Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit
Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der An-
lage 5 zu dieser Verordnung entspricht.
(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prü-
fungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden.
Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig. Ein
nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demsel-
ben Tag wiederholt werden.
(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das
nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen
Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsge-
mäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrer-
laubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen
Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.
(8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung
zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm
die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein ent-
sprechender Sportbootführerschein unter Verwendung
des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforder-
lich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger
Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9
ausgestellt.
(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm
der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied
der Prüfungskommission das Ergebnis mündlich mitzu-
teilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der
Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen
und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.
(10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der
nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen
beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskom-
mission an.
§9
Prüfungsausschüsse
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Ab-
nahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse
eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungs-
ausschüsse werden von den beliehenen Verbänden
gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die be-
liehenen Verbände legen dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über
die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und
unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann
sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt unterstützen lassen.
(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den
beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.

(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durch-
führung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnun-
gen:
1. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motor-
yachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportboot-
führerschein,
2. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-
Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführer-
schein oder
3. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motor-
yachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-
Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführer-
schein.
§ 10
Voraussetzungen für die
Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
(1) Die Prüfer müssen
1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportboo-
tes tauglich sein,
3. ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in
den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen
und
4. die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach
Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der
zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ord-
nungsgemäß ausgeführt werden.
Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglich-
keit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Ver-
bänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt un-
mittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlos-
senen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten
ist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung
oder Überprüfung der köperlichen oder geistigen Taug-
lichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätz-
lich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeug-
nisses oder Gutachtens verlangen. Zum Nachweis der
Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der
ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis
(Belegart O) nach den Vorschriften des Bundeszentral-
registergesetzes vorzulegen.
(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die ande-
ren Prüfer müssen
1. mindestens einen Sportbootführerschein mit dem
Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder ei-
nen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich
Seeschifffahrtsstraßen besitzen und
2. die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen
Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.
(3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prü-
fungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer
von fünf Jahren. Bei einer regelmäßigen Bestellung dür-
fen die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer
noch nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet auto-
matisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in
dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der
Prüfer 72 Jahre alt wird. Die beliehenen Verbände
haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die
Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7
zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die
vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.
(4) Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des
Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für
die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig er-
scheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände
dies zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass der betreffende
Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig
ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt
zu entlassen.
§ 11
Ersatzausfertigung
Ist ein Sportbootführerschein, der in dem Verzeichnis
gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder
wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist,
wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Ver-
band eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche
zu kennzeichnen ist. Sofern erforderlich, wird auf An-
trag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein
nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber
hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wie-
der aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich
bei den beliehenen Verbänden abzugeben.
§ 12
Pflichten des
Schiffseigentümers und des Schiffsführers
(1) Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis
ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer
mitzuführen. Der Befähigungsnachweis ist den zur Kon-
trolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Anstelle des Sportbootführerscheins
für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann
auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschif-
ferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der
Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden.
Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulas-
sen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein
Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaub-
nis geführt wird.
(2) Ein Sportboot führt nicht, wer es unter Aufsicht
des Schiffsführers steuert. Die schifffahrtsrechtlichen
Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergän-
ger bleiben unberührt.
§ 13
Entziehung der Fahrerlaubnis
oder des Befähigungsnachweises
(1) Wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum
Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuver-
lässig erweist, ist ihm vorbehaltlich der Anwendung des
Seesicherheitsuntersuchungsgesetzes die Fahrerlaub-
nis oder der Befähigungsnachweis von der nach § 16
Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde zu entziehen. Be-
stehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann von der nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt
werden. Der Inhaber der Fahrerlaubnis gilt als widerleg-

lich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach
§ 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis voll-
ziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) Die Fahrerlaubnis kann von der nach § 16 Ab-
satz 3 Satz 1 zuständigen Behörde entzogen werden,
wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 6 Ab-
satz 4 Satz 1 nicht nachkommt. Die Wasserschutzpoli-
zeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die
ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung
rechtfertigen können.
(3) Liegen bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die
Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis
vor, hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen.
(4) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der
Inhaber hat den Sportbootführerschein unverzüglich
bei der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde
abzugeben.
(5) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-
hörde kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an
Auflagen und Bedingungen binden.
(6) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der
Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden unverzüglich
mit. Sofern der Inhaber seine Verpflichtung nach Ab-
satz 4 nicht erfüllt hat, teilt die zuständige Behörde
die Entziehung auch den Wasserschutzpolizeien der
Länder unverzüglich mit.
§ 14
Ruhen der Fahrerlaubnis
(1) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-
hörde kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis an-
ordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder
eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Absatz 4 oder
§ 4 Absatz 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung
noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverläs-
sigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zwei-
fel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung
aufzuheben.
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbeson-
dere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahr-
erlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes oder § 7 Absatz 1
oder 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die er
unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig
Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat,
eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer Ver-
letzung der Pflichten im Sinne des Satzes 1 ist in der
Regel auszugehen, wenn die Geldbuße festgesetzt
worden ist, weil der Betroffene
1. mehrfach ein Sportboot geführt hat
a) mit 0,25 Milligramm oder mehr Alkohol je Liter
Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-
konzentration führt, oder
b) unter erheblicher Einwirkung berauschender Mit-
tel oder
2. mehrfach eine vorgeschriebene Höchstgeschwin-
digkeit überschritten hat.
(3) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-
hörde kann das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis
anordnen, wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2, § 4
Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen
des § 13 Absatz 1 vorliegen. Sie kann das befristete
Ruhen der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 anordnen. Sie darf die Anordnung über das unbe-
fristete Ruhen der Fahrerlaubnis nur aufheben, wenn
die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3
erfüllt sind.
(4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befä-
higungszeugnisses darf ein Sportboot nicht führen,
wenn die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-
hörde das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar ange-
ordnet hat.
(5) Der Sportbootführerschein ist der nach § 16 Ab-
satz 3 Satz 1 zuständigen Behörde im Falle des Absat-
zes 1 spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung
zur amtlichen Verwahrung vorzulegen. Die Dauer, wäh-
rend der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem
Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vor-
gelegt wird.
(6) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über
das Ruhen der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbän-
den und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im
Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde
mit. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Ver-
bot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch
beim Führen von Sportbooten zu beachten.
§ 15
Sicherstellung
von Befähigungszeugnissen
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
den, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 13) oder das Ru-
hen der Erlaubnis angeordnet (§ 14) wird, so kann der
Sportbootführerschein oder ein anderes Befähigungs-
zeugnis durch die schifffahrtspolizeilichen Vollzugs-
behörden oder durch die nach § 16 Absatz 3 Satz 1
zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.
Bis zu einer Entscheidung über den Entzug oder das
Ruhen der Fahrerlaubnis gilt die vorläufige Sicherstel-
lung zugleich als Anordnung nach § 14 Absatz 1.
(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführer-
schein oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungs-
zeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder
nach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellen-
den zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Dabei
sind die Gründe für die Sicherstellung anzugeben.
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootfüh-
rerscheins oder des Befähigungszeugnisses ist aufzu-
heben und der Sportbootführerschein oder das Befähi-
gungszeugnis ist dem Inhaber zurückzugeben, wenn
1. der Grund der Sicherstellung weggefallen ist oder
2. die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde
die Erlaubnis nicht entzieht oder deren Ruhen nicht
anordnet.

§ 16
Zuständige Stellen
(1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der
Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durch-
führung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen.
Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflich-
ten:
1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur
Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 7),
2. die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahr-
erlaubnissen (§§ 3, 4, 8) und die Übermittlung der
zur Herstellung eines Sportbootführerscheins erfor-
derlichen Daten unter Berücksichtigung des Bun-
desdatenschutzgesetzes an die vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannte
Stelle,
3. die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausferti-
gungen (§ 11),
4. die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4)
und
5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach
Maßgabe des § 18.
(2) Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Er-
füllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachauf-
sicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung
der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die belie-
henen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufga-
ben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahr-
zunehmen.
(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13
oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis
§
Gebühren und
nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ist, sofern
der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist,
unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die
Fahrerlaubnis erteilt hat.
§ 17
Verzeichnis
(1) Die beiliehenen Verbände führen ein gemeinsa-
mes Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. Das
Verzeichnis enthält folgende Angaben:
1. Vor- und Nachname des Inhabers,
2. Anschrift des Inhabers,
3. Geschlecht des Inhabers,
4. Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des In-
habers,
5. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
6. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Num-
mer des erteilten Sportbootführerscheins,
7. nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
8. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführer-
scheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfer-
tigung,
9. im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund
sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahr-
erlaubnis nicht erteilt werden darf.
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an
Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizei-
behörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Aus-
künfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforder-
lich ist.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Ver-
bände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.
18
Auslagen
(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als
Vorauszahlung zu erheben sind:
1. für die Zulassung zur Prüfung
14,00 Euro
2. für die theoretische Prüfung zur Führung von 26,00 Euro
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel
3. für die theoretische Prüfung zur Führung von 28,00 Euro
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit
Antriebsmaschine
4. für die theoretische Prüfung zur Führung von 34,00 Euro
Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen
5. für die theoretischen Prüfungen zur Führung von 38,00 Euro
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden
6. für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen 29,00 Euro
auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
Antriebsmaschine
7. für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen 33,00 Euro
auf Seeschifffahrtsstraßen

8. für die praktischen Prüfungen zur Führung von
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden
9. für die Fahrerlaubnis
10. für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung
11. für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von
Auflagen
12. für die Ersatzausfertigung
13. für die vorläufige Fahrerlaubnis
14. für die Ablehnung eines Antrages aus anderen
Gründen als Unzuständigkeit
15. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die
Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14)
16. für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht
nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Vewaltungsverfahrensgesetzes beruht
42,00 Euro
23,00 Euro
32,00 Euro
8,00 Euro
32,00 Euro
15,00 Euro
75 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 1, 9,
10, 11, 12 oder 13
65,00 bis
195,00 Euro
100 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist
17. In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs 75 Prozent der
gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der Gebühr, die für
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten
der Prüfer sowie
etwaige Raumkosten ein. Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der
Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je
Bewerber erhoben.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der
Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
(4) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den
Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen,
werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt
und eingezogen. In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehe-
nen Verbänden festgesetzt und eingezogen.
§ 19 5. entgegen § 12
Absatz 1 Satz 4 das Führen eines
Ordnungswidrigkeiten Sportbootes anordnet oder zulässt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des 6. entgegen § 14
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
Absatz 4 ein Sportboot führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
sätzlich oder fahrlässig
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor-
1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sport- sätzlich oder fahrlässig
boot führt,
1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sport-
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1
boot führt oder
oder 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Hand-
einen dort genannten Sportbootführerschein nicht lung in Bezug
oder nicht rechtzeitig abgibt, fahrtsstraßen
auf den Geltungsbereich Seeschiff-
begeht.
4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungs- (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
nachweis nicht mitführt, dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1

und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt übertragen.
§ 20
Übergangsvorschriften
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor
dem 10. Mai 2017 beantragt oder begonnen, aber noch
nicht vollständig erbracht wurden, ist je nach Geltungs-
bereich die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
oder die Sportbootführerscheinverordnung-See, jeweils
in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 wird der Sportboot-
führerschein für den Geltungsbereich Binnenschiff-
fahrtsstraßen nach dem Muster der Sportbootführer-
scheinverordnung-Binnen in der bis zum 10. Mai 2017
geltenden Fassung, der Sportbootführerschein für den
Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach dem
Muster der Sportbootführerscheinverordnung-See in
der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung ausge-
stellt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2017 gelten abweichend
von § 18 Absatz 1 Nummer 9, 10 und 12 die folgenden
Gebührensätze:
9. für die Fahrerlaubnis 18,00 Euro
10. für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung 27,00 Euro
12. für die Ersatzausfertigung 27,00 Euro

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Muster für den amtlichen
Sportbootführerschein
Sportbootführerschein der Bundesrepublik Deutschland
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
1.
2.
3.
4.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COAT OF ARMS
6.
(Lichtbild)
5.
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN
(In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40
der Hauptarbeitsgruppe „Binnenschifffahrt“)
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
(Resolution No. 40 of the UNECE Working Party
on Inland Water Transport)
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAU DE PLAISANCE
(Résolution n° 40 du Groupe de travail CEE-ONU des transports par voie navigable)
1. Vorname(n) des Inhabers
2. Nachname(n) des Inhabers
3. Geburtsdatum und Geburtsort
4. Datum der Ausfertigung
5. Zertifikatnummer
6. Foto des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Adresse des Inhabers
9. Nationalität des Inhabers
1. Surname of the Holder
2. Other Name(s) of the Holder
3. Date and Place of Birth
4. Date of Issue
5. Number of the Certificate
6. Photograph of the Holder
7. Signature of the Holder
8. Address of the Holder
9. Nationality of the Holder
10. Gültig für: IW (Binnenschifffahrtsstraßen, 10. Valid for: IW (Inland waters),
CW (Seeschifffahrtsstraßen),
M (Motorschiffe), S (Segelschiffe)
11. Sport- und Freizeitfahrzeuge von nicht
mehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung)
12. Ablaufdatum
13. Ausgestellt von
14. Zugelassen durch
15. Bedingungen
CW (Coastal waters), M (Motorized craft),
S (Sailing craft)
11. Pleasure craft not exceeding
(lenght, deadweight, power)
12. Date of Expiry
13. Issued by
14. Authorized by
15. Conditions
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2)
Ärztliches Zeugnis
für Bewerberinnen und Bewerber
um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt*
(* Nichtzutreffendes bitte streichen)
Die/der durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene
Vorname: Name:
geboren am: in:
wurde heute auf die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen
untersucht.
I. S e h v e r m ö g e n
1. Sehschärfe
Die Untersuchung der Sehschärfe muss nach DIN 58220 erfolgen. Die Sehschärfe muss für jedes Auge einzeln und
für beide Augen zusammen festgestellt werden. Die Sehschärfe muss mit oder ohne Sehhilfe bei der Untersuchung
beider Augen mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen, bei der Untersuchung jedes
einzelnen Auges mindestens 1,0 auf dem einen Auge betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser
als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit
der besseren Sehschärfe angesetzt werden. Als Sehhilfe sind Brillen und Kontaktlinsen zugelassen. Ist die beid-
äugige Sehschärfe besser als die jedes Einzelauges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der
besseren Sehschärfe angesetzt werden.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ⃞
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ⃞
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ⃞
2. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-
D-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss
die Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden.
Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine
Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine
Grünschwäche (Deuterananomalie mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte
Farbtafeltests sind:
a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b) Stilling/Velhagen,
c) Boström,
d) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
e) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).
Das Farbunterscheidungsvermögen ist ⃞ ausreichend (tauglich) ⃞ nicht ausreichend (untauglich),
der Anomalquotient beträgt , .
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift der amtlich anerkannten Sehteststelle)
II. H ö r v e r m ö g e n
Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke
aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden
Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in ge-
wöhnlicher Lautstärke aus 5 Metern Entfernung verstanden wird.
Das Hörvermögen ist ohne Hörhilfe ausreichend (tauglich) ⃞
Das Hörvermögen ist nur mit Hörhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ⃞
Das Hörvermögen ist ohne und mit Hörhilfe nicht ausreichend (untauglich) ⃞
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Hörgeräteakustikbetriebes)
– bitte wenden –

III. S o n s t i g e d i e Ta u g l i c h k e i t b e e i n t r ä c h t i g e n d e B e f u n d e Auch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) kann die Tauglich- keit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen. Die/der Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes ⃞ tauglich ⃞ untauglich ⃞ bedingt tauglich Bei bedingter Tauglichkeit kommt/kommen aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht: ⃞ Sehhilfe ⃞ Hörhilfe Sonstige Auflage/(n): (Ort, Datum) (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes) * Körperliche und geistige Mängel Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte/den Untersuchten als Schiffsführer un- geeignet erscheinen lassen, können sein: – Anfallsleiden jeglicher Ursache – Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen – Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen – Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentralnervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz – Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes – Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte – erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren – schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme – Bronchialasthma mit Anfällen – Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leis- tungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit erheblicher Reinfarktgefährdung – Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken – Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/ oder der Stand- bzw. Gangsicherheit – Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit oder zum Verlust oder zur Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen – chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen.

Anlage 3
(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
1. Allgemeines
Im theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für
das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung
eines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich be-
sitzt.
Im theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Ver-
fahren zu beantworten sind. Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht,
zur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die
Antriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel. Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des
Binnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus
jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist
jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt.
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen.
1.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten,
bei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden
müssen. Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe. Dies gilt auch für
Antworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger
Ansatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der
Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenwegs auch die weiteren Auf-
gaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit
danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird.
1.2 Anerkennung von Prüfungsteilen
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits
geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die an-
dere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die
andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die
zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins
erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen
Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
1.3 Hilfsmittel
Bei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein
Portland Plotter und ein Zirkel erlaubt. Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer
Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung
als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prü-
fungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungversuchs zu belehren.
Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.
2. Nachzuweisende Kenntnisse
Durch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungs-
bereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen:
2.1 Basiskenntnisse
2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche)
– Grundbegriffe
– allgemeine Ausweichregeln, Schallsignale und Lichterführung
– allgemeine Gebots-, Verbots- und Schifffahrtszeichen
– Naturschutz
– allgemeine Verhaltenspflichten
– Flüssiggasanlagen
– Wartung aufblasbarer Rettungsmittel
– Feuerlöscher, Brandbekämpfung
– Verhalten nach einem Zusammenstoß

– Technik von Motorbooten: Antriebsmotoren, Antriebswelle, Kraftstoffanlage, Ruderanlage, Fahrmanöver, Wirkung der Propellerdrehrich- tung, Maschinenanlage, Betrieb von Außenbordmotoren, Schadstoffausstoß bei Bootsmotoren 2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen 2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften – Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau – Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung – Fahrerlaubnispflicht – spezifische Kenntnisse der Fahrzeugführung auf dem Rhein – Verhaltenspflichten – Wetterkunde – allgemeine Sorgfaltspflicht – Fahrwasser, Fahrrinne und Verhalten bei Hochwasser – Ankerverbot in Kanälen, Brückendurchfahrt – Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichten – Schallsignale, Begegnen, Überholen, Ausweichen – Wasserski- und Wassermotorradfahren, Kennzeichnung des Sportbootes – Nutzung von Funk- und Radaranlagen 2.2.2 Kenntnisse unter Segel – Rumpfformen, Stabilität – Behandlung von Tauwerk, Segel und ihre Behandlung – Wind, optimaler Anstellwinkel, Abdrift und Krängung – Trimmen der Segel und des Bootes, Segelmanöver – gesperrte Wasserflächen 2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen 2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften: – Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung – nautischen Veröffentlichungen – Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung – Kollisionsverhütungsregeln – Verhaltenspflichten – Fahrerlaubnispflicht – Verhalten bei Seegang und Überbordgehen – Befahren von Warngebieten, NOK, Naturschutzgebieten und Nationalparks – Wetterkunde – Navigation: Umgang mit Seekarten, Standortbestimmung durch Peilen und Koppeln, Kursabweichung und Besteckverset- zung, Missweisung, Deviation, Strom- und Windversatz, Gezeiten, Leuchtfeuerverzeichnis

Anlage 4
(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
1. Allgemeines
Im praktischen Teil der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sport-
bootes (mit der jeweiligen Antriebsart) auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder auf den Seeschifffahrtsstraßen oder
allen Schifffahrtsstraßen notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theore-
tischen Wissens fähig ist.
Je nach Antriebsart sind Pflichtmanöver und sonstige Manöver durchzuführen. Für jedes Manöver hat der Bewer-
ber zwei Versuche. Bei den sonstigen Manövern werden aus den fünf möglichen drei ausgewählt, von denen zwei
ausreichend sein müssen. Aus neun möglichen Knoten werden sieben ausgewählt, von denen sechs ausreichend
ausgeführt und erklärt werden müssen.
Beim Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besteht die praktische
Prüfung bei Besitz des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen und der An-
triebsart mit Antriebsmaschine aus den Pflichtmanövern gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Praxisprotokolls.
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits
erfolgreich geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich
oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbe-
reich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungs-
bereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des
Sportbootführerscheins erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungs-
ausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.

2. Praxisprotokoll
Für die praktische Prüfung ist ein Protokoll nach nachstehendem Muster zu verwenden:
Praktische Prüfung zum amtlichen Sportbootführerschein
⃞ Binnenschifffahrtsstraßen ⃞ unter Segel ⃞ mit Antriebsmaschine
⃞ Seeschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine
Prüfung am: Prüfung in:
Name: Vorname:
Inhaber/in Sportbootführerschein Binnenschifffahrtsstraßen mit
Inhaber/in Sportbootführerschein Seeschifffahrtsstraßen mit
I. Fähigkeiten mit Antriebsmaschine
I.1 Pflichtmanöver
1. Rettungsmanöver unter Maschine
(Mensch über Bord)
2. Anlegen unter Maschine
Alle Aufgaben müssen mit
ausreichendem Ergebnis 3. Ablegen unter Maschine
ausgeführt werden.
4. Steuern nach Kompass
(nur bei Seeschifffahrtsstraßen)
5. Peilen; Einfache oder Kreuzpeilung
(nur bei Seeschifffahrtsstraßen)
Ergebnis Pflichtmanöver mit Antriebsmaschine ausreichend ⃞
I.2 Sonstige Manöver
1. Kursgerechtes Aufstoppen
2. Wenden auf engem Raum
Von maximal drei
Aufgaben müssen
3. Steuern nach Schifffahrtszeichen/
zwei mit ausreichendem
Landmarken
Ergebnis ausgeführt
werden.
4. Anlegen einer Rettungsweste/
eines Sicherheitsgurts
5. Manöverschallsignal (eins von drei)
Ergebnis Sonstige Manöver mit Antriebsmaschine ausreichend ⃞
II. Fähigkeiten unter Segel
II.1 Pflichtmanöver
1. Rettungsmanöver unter Segel
(Mensch über Bord)
Alle Aufgaben müssen mit
ausreichendem Ergebnis 2. Anlegen unter Segel
ausgeführt werden.
3. Ablegen unter Segel
Ergebnis Pflichtmanöver unter Segel ausreichend ⃞
Prüfungsausschuss:
Geb.-Datum:
Antriebsmaschine ⃞ unter Segel ⃞
Antriebsmaschine ⃞
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
nicht ausreichend ⃞
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
nicht ausreichend ⃞
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
nicht ausreichend ⃞

II.2 Sonstige Manöver
1. Segel setzen/bergen
2. Wenden/Halsen
Von maximal drei
Aufgaben müssen
zwei mit ausreichendem 3. Anluven/Abfallen
Ergebnis ausgeführt
werden.
4. Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen
5. Anlegen einer Rettungsweste/
eines Sicherheitsgurts
Ergebnis Sonstige Manöver unter Segel ausreichend ⃞
III. Knoten
1. Achtknoten
2. Kreuzknoten
3. Palstek
Von maximal sieben 4. Einfacher oder doppelter Schotstek
verlangten Knoten müssen
sechs mit ausreichendem
5. Stopperstek
Ergebnis ausgeführt und
deren Verwendung richtig
erklärt werden.
6. Webleinstek
7. Webleinstek auf Slip
8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen
9. Belegen einer Klampe mit Kopfschlag
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
nicht ausreichend ⃞
1. Versuch 2. Versuch
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
⃞ ausreichend ⃞ ausreichend
⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend
Unterschrift Knoten-Prüfer/in
Knoten ausreichend ⃞
Knoten nicht ausreichend ⃞
Begründung bei nicht ausreichendem Ergebnis der Teile I bis III:
Praktischer Prüfungsteil mit Antriebsmaschine Unterschrift Prüfer/in
bestanden ⃞
nicht bestanden ⃞
Praktischer Prüfungsteil unter Segel Unterschrift Prüfer/in
bestanden ⃞
nicht bestanden ⃞

Anlage 5
(zu § 8 Absatz 5)
Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots
Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis
sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Bei Prüfungen zum Führen von
Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots
befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus
geben. Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur
an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Die Prüfungskommission kann ein Sport-
boot ablehnen, wenn es
1. nicht verkehrssicher ist,
2. aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist oder
3. nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich
sind.
Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.
Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss
auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.
Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebs-
maschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kW besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die
auf dem Rhein durchgeführt werden.

Anlage 6
(zu § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
1. Bewerbung
Für eine Bewerbung als Prüfer in der Sportschifffahrt sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
– Bewerbung (Anschreiben) mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, dem beruflichen Werdegang (soweit für
die Antragsprüfung erforderlich) und der freiwilligen Angabe der E-Mail-Adresse,
– Passbild,
– Liste und Kopien der Sportbootführerscheine, der Funkzeugnisse und sonstiger nautischer oder technischer
Befähigungsnachweise,
– „Wassersportlicher Lebenslauf“ (Ausbildung, Erfahrung, Lehr- und/oder Prüfertätigkeit),
– Umfang der Zeit, die für eine Tätigkeit als Prüfer zur Verfügung stehen würde,
– Vereinszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Segelschule oder einer anderen Ausbildungsstätte,
– sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht: Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als
Prüfer (selbstständiger Sachverständiger) durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn,
– zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2,
– zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O).
2. Prüfung
In einem von den beliehenen Verbänden durchzuführenden Prüfungsverfahren müssen die Bewerber ihre fachliche
und soziale Qualifikation nachweisen. Das Prüfungsverfahren muss zur Feststellung der individuellen Geeignetheit,
Prüfungen durchzuführen, und zur Kontrolle des aktiven Fachwissens folgende Elemente enthalten:
Vorstellung, Präsentation, Durchführung von Prüfungen, Konfliktlösungen, Problemlösungen, Leistungs- und
Organisationstests. Die Elemente sind mündlich, schriftlich, theoretisch, praktisch, individuell, in der Gruppe und
als Rollenspiel zu prüfen.
Ansprüche auf Teilnahme an der Prüfung, Vorschlag zur Bestellung und Einsatz als Prüfer/in bestehen nicht.

Anlage 7
(zu § 10 Absatz 3 Satz 3)
Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungs-
tätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.
Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und
schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur
einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.
Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:
– einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die
Zuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;
– in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;
– in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung
der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;
– während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungs-
gemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;
– alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die
Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;
– sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten
Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;
– sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten.
Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.

Anhang 1
(zu Anlage 7)
Niederschrift
über die Verpflichtungen nach § 83 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) jeweils in geltender Fassung.
I.
Frau/Herr «Titel»
geboren am
wohnhaft
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und
unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
II.
Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
Strafgesetzbuch:
§ 133 Absatz 1 und 3 – Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4 und 5 – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 – Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331 – Vorteilsannahme
§ 332 – Bestechlichkeit
§ 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358 – Nebenfolgen
Abgabenordnung:
§ 30 Absatz 1 bis 3 – Steuergeheimnis
Bundesdatenschutzgesetz:
§5 – Datengeheimnis
§9 – Technische und organisatorische Maßnahmen
– Anlage zu § 9 Satz 1
III.
Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten
Gesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.
Unterschrift der/des Verpflichtenden Ort und Datum Unterschrift der/des Verpflichteten

Anlage 8
(zu § 5 Absatz 2)
Binnenschifffahrtsstraßen,
auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20
einschließlich: Nieder Neuendorfer See
Spandauer Havel
mit: Tegeler See
Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40
einschließlich: Pichelsdorfer Havel
mit: Großem Wannsee
Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)
einschließlich: Untere Spree
Berliner Spree
Treptower Spree
mit: Ruhlebener Altarm
Rummelsburger See
Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick)
bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke“
Langer See
Großer Krampe
Seddinsee
Griebnitzsee
Kleinmachnower See
Stölpchensee
Pohlesee
Kleiner Wannsee

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1039
Anlage 9
(zu § 8 Absatz 8 Satz 2)
Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein
Ausstellende Behörde
Vorläufiger Sportbootführerschein
(nur gültig in Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass)
Gültig für
Binnenschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine/unter Segel*, Länge < 20 Meter**
Seeschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine
Frau/Herr*
(Name) (Vorname)
Geburtsdatum: Geburtsort:
Staat:
ist Inhaberin/Inhaber* des oben angegebenen Sportbootführerscheins. Dieser vorläufige Führerschein ist gültig bis zum
Erhalt des amtlichen Sportbootführerscheins, längstens bis 3 Monate nach seinem Ausstellungsdatum.
(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers*)
Ausstellungsort:
Ausstellungsdatum:
(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** auf dem Rhein < 15 Meter.

Artikel 2
Änderung der
Sportbootführerschein-
verordnung zum 1. Oktober 2021
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „nach
§ 18“ durch die Wörter „nach einer Besonderen Ge-
bührenverordnung des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „des
§ 18“ durch die Wörter „einer Besonderen Gebüh-
renverordnung des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
3. § 18 wird aufgehoben.
4. § 19 wird § 18.
5. § 20 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2
§ 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „15 Metern“ durch
die Angabe „20 Metern“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „durch den
Sportbootführerschein-See oder den Sportboot-
führerschein-Binnen“ durch die Wörter „durch den
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich
Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich
Binnenschifffahrtsstraßen“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird
jeweils die Angabe „15 Metern“ durch die Angabe
„20 Metern“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 28
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern“ durch
die Angabe „20 Metern“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„15 Metern“ durch die Angabe „20 Metern“
ersetzt.
bb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungs-
bereich Seeschifffahrtsstraßen nach der
Sportbootführerscheinverordnung vom
3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der je-
weils geltenden Fassung,“.
cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter
Antriebsmaschine mit dem Geltungsbe-
reich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3
Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis
nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführer-
scheinverordnung vom 3. Mai 2017
(BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden
Fassung,“.
6. § 21 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Binnenschifffahrt-
Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Sportbootführerscheinverordnung:
Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden
Fassung,“.
2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an
Personen vermieten, die nach den jeweils einschlä-
gigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes
auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.“
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unter-
nehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern
Länge auch vermieten an Personen, denen es eine
amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausrei-
chende Befähigung des Mieters oder des von ihm
bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung)
nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der
Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.“
Artikel 5
Änderung der
Wassermotorräder-Verordnung
§ 2 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung
vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch
Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fas-
sung,“.
Artikel 6
Änderung der
See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der
Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Sportbootfüh-
rerscheinverordnung-See in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Ok-
tober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist,“

durch die Wörter „Sportbootführerscheinverordnung
vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)“ ersetzt.
2. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Sportbootführerschein-See im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerschein-
verordnung-See in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August
2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist“ werden
durch die Wörter „Sportbootführerschein für den
Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne
der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016)“ ersetzt.
3. In der Anlage 4 wird in der Spalte „Besetzung“ die
Angabe „1 x Sportbootführerschein-See“ durch die
Wörter „1 x Sportbootführerschein für den Geltungs-
bereich Seeschifffahrtsstraßen“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Sportseeschifferscheinverordnung
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3a Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Sportboot-
führerschein-See“ durch die Wörter „Sportbootfüh-
rerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrts-
straßen“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Sportboot-
führerscheins-See“ durch die Wörter „Sportboot-
führerscheins für den Geltungsbereich Seeschiff-
fahrtsstraßen“ und die Wörter „Sportbootführer-
Berlin, den 3. Mai 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
scheinverordnung-See“ durch das Wort „Sport-
bootführerscheinverordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer-
den die Wörter „Sportbootführerscheins-See“
durch die Wörter „Sportbootführerscheins für
den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen“ er-
setzt.
3. In § 12 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Sport-
bootführerscheins-See“ durch die Wörter „Sport-
bootführerscheins für den Geltungsbereich See-
schifffahrtsstraßen“ ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8
Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See“
durch die Wörter „für den Geltungsbereich See-
schifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der
Sportbootführerscheinverordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach § 8a der
Sportbootführerscheinverordnung-See“ durch die
Wörter „nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführer-
scheinverordnung“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist und die Sport-
bootführerscheinverordnung-See in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, außer Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in
Kraft.
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1016. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 908160561b18b0ef….