Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 5 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/5#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/5#abs-2 (2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/5#abs-3 (3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten:
Änderungsverlauf
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016, 4043)
BGBl. 2017 I S. 1016
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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22.12.1998 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.