Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-2 (2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-3 (3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-4 (4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.
Änderungsverlauf
-
22.12.1998 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.