Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung

SportSeeSchV

§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-2 (2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-3 (3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt

hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7#abs-4 (4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.

§ 6 § 8