Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung

SpFV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Diese Verordnung gilt

1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
→§ 2