Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.06.2023
Diese Verordnung gilt
1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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