§ 5
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe veranstaltet werden soll. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 SpielV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 20.05.2025 – 1 L 481/25Zitiert von 1
- VG Köln, 15.05.2025 – 1 L 465/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.03.2024 – 13 B 1047/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.