§ 10
Stand: 10.06.2019
Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht gestatten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 10 SpielV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.09.2020 – 14 A 2838/19Zitiert von 7
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.11.2010 – 12 B 2474/10Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 17.09.2009 – 12 A 167/09Zitiert von 3
- VG Hannover, 01.12.2008 – 10 A 4171/06Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten ohne inländische Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Stade, 06.05.2008 – 6 B 364/08Zitiert von 6
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.04.2008 – 12 B 256/08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.02.2008 – 13 B 1215/07Erfolglose Beschwerde im Eilverfahren gegen die Untersagung von Internetwerbung für private Sportwetten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 126
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 bis 5 des Gesetzes vom 4. November 2014 (BGBl. I 1678)
BGBl. 2014 I S. 1678
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.