§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.03.2010 – 8 C 12/09Zulässigkeit von Bonus- und Informationssystem in SpielhallenZitiert von 120
- VG Osnabrück, 25.04.2006 – 1 B 21/06Zitiert von 5
- VG Lüneburg, 18.07.2006 – 5 B 21/06Zitiert von 6
- OVG NRW, 18.12.2006 – 4 B 1019/06Zitiert von 4
- VG Hannover, 17.06.2009 – 11 A 4402/07
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 – 6 S 3295/20
Zuletzt entschieden
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 22.4471
- VG München, 16.07.2024 – M 16 K 22.4481Zitiert von 1
- VG Stade, 31.01.2024 – 6 A 1630/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/9#abs-1 (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/9#abs-2 (2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren.