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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1678
BGBl. 2014 I S. 1678 · 22.256 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung1
Vom 4. November 2014
Es verordnet auf Grund
– des § 33f Absatz 1 in Verbindung mit § 60a Absatz 2
Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999, von denen
§ 33f Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2415) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-
desministerium für Gesundheit und dem Bundesmi-
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
– des § 33f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Ver-
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 2 Num-
mer 1 zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der Spielverordnung
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 64 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter
„nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,
es sei denn, in der Wettannahmestelle werden
Sportwetten vermittelt“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Milch-
stuben“ die Wörter „, Betrieben, in denen die
Verabreichung von Speisen oder Getränken
nur eine untergeordnete Rolle spielt,“ einge-
fügt und das Wort „oder“ am Satzende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Betriebsformen, die unter Betriebe im
Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststätten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
fallen.“
2. In § 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „der
konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach
§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei
denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwet-
ten vermittelt,“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der
konzessionierten Buchmacher“ die Wörter
„nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegeset-
zes“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit meh-
reren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt
jede Spielstelle als Geld- oder Warenspiel-
gerät nach Satz 1.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass an
Geldspielgeräten in der Nähe des Münzeinwurfs
deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen
und auf den Jugendschutz beziehende Warn-
hinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglich-
keiten bei pathologischem Spielverhalten ange-
bracht sind. Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass
in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken
des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spä-
testens 24 Monate nach dem im Zulassungszei-
chen angegebenen Beginn der Aufstellung auf
seine Übereinstimmung mit der zugelassenen
Bauart durch einen vereidigten und öffentlich
bestellten Sachverständigen oder eine von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-
lassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu
lassen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Waren-
spielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu zie-
hen,
1. das in seiner ordnungsgemäßen Funktion ge-
stört ist,
2. das nicht mehr der von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt veröffentlichten
Bauartzulassung entspricht,
3. dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zu-
gänglich ist oder
4. dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im
Zulassungsbeleg oder Zulassungszeichen
angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist.“
6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere darf der jeweilige Zustand eines Ge-
rätes, vor allem die Gewinnaussicht, nicht durch
vorherige Einsätze oder andere Maßnahmen vor
dem Spiel verändert werden.“
7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10d
eingefügt:
„§ 10a
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für
die Ausübung des Gewerbes notwendigen recht-
lichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten
und Befugnissen sowie deren praktischer Anwen-
dung in einem Umfang vertraut zu machen, der ih-
nen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser
Aufgaben ermöglicht.
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu
unterziehen
1. Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1
Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige
ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen
um eine juristische Person handelt, ihr gesetz-
licher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt
befasst ist,
2. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes be-
auftragten Personen,
3. die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeord-
nung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen.
§ 10b
(1) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie-
und Handelskammer.
(2) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Un-
terrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichts-
stunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen kön-
nen gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl
der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine
Bescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende
Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenom-
men hat.
§ 10c
Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugend-
schutz umfasst insbesondere die fachspezifischen
Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Gewerbeordnung und Spielverordnung,
2. Spielhallenrecht der Länder,
3. Jugendschutzrecht.
§ 10d
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nach-
weis der Unterrichtung anerkannt:
1. für das Aufstellergewerbe einschlägige Ab-
schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnun-
gen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbil-
dungsgesetzes erworben wurden,
2. für das Aufstellergewerbe einschlägige Ab-
schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnun-
gen der Industrie- und Handelskammern nach
§ 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wur-
den.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielge-
rätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zu-
lassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag
um jeweils ein Jahr verlängert werden.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Un-
terlagen“ die Wörter „, insbesondere auch über
Herstellungs- und Wartungsprozesse,“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine
schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass
bei dem zu prüfenden Geldspielgerät
1. Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden,
dass bei langfristiger Betrachtung kein höhe-
rer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kassen-
inhalt verbleibt,
2. die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden
Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und
die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten
zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert
von 300 Euro übersteigen,
3. bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 er-
zwungenen Spielpause alle auf dem Geld-
sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge
automatisch ausgezahlt werden und
4. die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze,
Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche
Erhebungen zu dokumentieren.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Buchsta-
ben a bis d“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 4“
ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Physikalisch-Technische Bundesan-
stalt kann technische Richtlinien herausgeben
und anwenden
1. zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereich-
ten Baumuster,
2. zur Durchführung der Bauartprüfung sowie
3. zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer
wirksamen Überprüfung aufgestellter Spiel-
geräte.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent
erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz
des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe
des Spielergebnisses fort und endet mit der
Auszahlung des Gewinns beziehungsweise
der Einstreichung des Einsatzes.“
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die
Nummern 2 bis 11.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „80“ durch die
Angabe „60“ ersetzt.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die
Angabe „400“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Jackpots und andere Sonderzahlungen je-
der Art sind ausgeschlossen.“
f) Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, ein-
satz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstra-
tionsspiele oder sonstige Animationen angebo-
ten werden.“
g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das
Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für
mindestens fünf Minuten in den Ruhezu-
stand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezu-
standes sind die Geldspeicher zu entleeren
und alle Anzeigeelemente auf die vordefi-
nierten Anfangswerte zu setzen.“
h) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „25“ durch die An-
gabe „10“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit
der er vorab einstellen kann, dass aufge-
buchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz
gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf
nur durch unmittelbar zuvor erfolgte geson-
derte physische Betätigung des Spielers
ausgelöst werden.“
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Da-
rüber hinaus gibt es“ durch die Wörter „Es
gibt“ ersetzt.
i) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
und 8b eingefügt:
„8a. Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die ein-
zelnen Spielstellen unabhängig voneinander
benutzbar sein und jede Spielstelle hat die
Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen,
soweit diese landesrechtlich überhaupt zu-
lässig sind; aus der Bauartzulassung eines
Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch
auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerä-
tes.
8b. Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchs-
tens vier Spielstellen verfügen, einzelne
Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.“
j) In Nummer 9 Satz 2 werden nach der Angabe
„Satz 1“ die Wörter „und Nummer 6a“ eingefügt.
k) Absatz 2 wird aufgehoben.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
12. § 16 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Geld- und
Warenspielgeräten, die bei Geldspielgeräten
vier Jahre beträgt;“.
13. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1a und 1b wird jeweils die An-
gabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a
und 5b eingefügt:
„5a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass ein dort genannter Warnhinweis
oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkei-
ten angebracht ist,
5b. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicher-
stellt, dass dort genanntes Informationsma-
terial sichtbar ausliegt,“.
c) Die bisherigen Nummern 5a und 5b werden die
Nummern 5c und 5d.
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli
2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab
dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Num-
mer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu ein-
geführte Verbot von Spielvorgängen und Animatio-
nen während der Spielpause, entsprechen, dürfen
nicht weiter betrieben werden.
(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren
Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt vor dem 11. November 2014 zugelassen

worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulas-
sungsbelegs bis zum 1. September 2017 weiter be-
trieben werden.
(3) Die Auswirkungen der Änderung der Spielver-
ordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht
und eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter
Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10
Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücks-
spielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsver-
trag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht
ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.“
Artikel 2
Weitere Änderung der
Spielverordnung zum 10. Mai 2015
§ 12 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gut-
achten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik anerkannten oder gleichwerti-
gen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von
ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß
§ 13 Nummer 10 gegen Veränderungen gesichert
gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesan-
stalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer
Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.
Artikel 3
Weitere Änderung der
Spielverordnung zum 10. November 2015
§ 3 Absatz 1 Satz 3 der Spielverordnung, die zuletzt
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Gerä-
ten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche
technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten
die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzge-
setzes sicherzustellen.“
Artikel 4
Weitere Änderung der
Spielverordnung zum 10. Februar 2016
Die Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 die-
ser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart
die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor
Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät
und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein ge-
rätegebundenes, personenungebundenes Identifika-
tionsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sor-
gen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identi-
fikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin
dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederver-
wendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und
dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifika-
tionsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs un-
verzüglich zurückgibt.“
2. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Num-
mer 10“ durch die Angabe „§ 13 Nummer 11“ er-
setzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-
fügt:
„9a. Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der
Technik die von der Kontrolleinrichtung ge-
mäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft
so auf, dass
a) sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar
und auswertbar sind,
b) sie auf das erzeugende Spielgerät zurück-
geführt werden können,
c) die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt
ihrer Entstehung verknüpft sind,
d) ihre Vollständigkeit erkennbar ist und
e) feststellbar ist, ob nachträglich Verände-
rungen vorgenommen worden sind.“
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Ver-
wendung eines gültigen gerätegebundenen,
personenungebundenen Identifikationsmit-
tels möglich sein, wobei
a) die Gültigkeit des verwendeten Identifika-
tionsmittels durch das Spielgerät vor Auf-
nahme des Spielbetriebs geprüft werden
muss und
b) während des Spielbetriebs keine Daten
auf dem verwendeten Identifikationsmit-
tel gespeichert werden dürfen.“
c) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die
Nummern 11 und 12.
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5b werden folgende Nummern 5c
und 5d eingefügt:
„5c. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikations-
mittel ausgehändigt wird,
5d. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein
Identifikationsmittel ausgehändigt wird,“.
b) Die bisherigen Nummern 5c und 5d werden die
Nummern 5e und 5f.

Artikel 5
Weitere Änderung der
Spielverordnung zum 10. November 2019
Die Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 die-
ser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Be-
herbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der
konzessionierten Buchmacher nach § 2 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spiel-
hallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen al-
koholische Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei
Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von
Spielgeräten aufstellt,“.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann die Spielverordnung in der vom 10. Februar 2016
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 10. Mai 2015 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 10. November 2015 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 10. Februar 2016 in Kraft.
(5) Artikel 5 tritt am 10. November 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. November
2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1678. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2517b0b7c7fbe570….