§ 6a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.05.2025 – 1 L 465/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 – OVG 1 N 51.10Zitiert von 2
- VG Köln, 20.05.2025 – 1 L 481/25Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 19.03.2007 – 18 K 2541/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.03.2007 – 4 B 2758/06
- VG Gelsenkirchen, 05.01.2007 – 7 L 1605/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 14.04.2026 – 5 V 177/26
- OVG NRW, 19.11.2025 – 14 B 889/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 12.11.2025 – 5 B 1939/25Zitiert von 3
71 Entscheidungen zu § 6a SpielV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,
a)
wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b)
wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.