Gesetze / Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
UnbBeschErtV§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt erhebt für
von dem Antragsteller Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs sind nach folgenden Stundensätzen zu bemessen:
| 1. | für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 67 Euro |
| 2. | für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 55 Euro |
| 3. | für sonstige Bedienstete | 47 Euro. |
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird ein Antrag nach Beginn und vor Beendigung der Prüfung zurückgezogen, so werden Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gebühr nach Absatz 2 darf den Betrag von 2 500 Euro, die Gebühr für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann diese Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 40 Euro und für die Erteilung eines Abdrucks der Unbedenklichkeitsbescheinigung 25 Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts entstehen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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