Gesetze / Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

UnbBeschErtV

§ 3

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/3#abs-1 (1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt

1.
dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
2.
in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielUBeschV/3#abs-2 (2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

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