Gesetze / Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
UnbBeschErtV§ 6 (weggefallen)
Für § 6 UnbBeschErtV liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 18.07.2016. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 30.09.2019 (siehe Fassungen).
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.