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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10422 · S. 173

Zu Artikel 3 (Anpassung an das Bundesgebühren-

Zu Artikel 3 (Anpassung an das Bundesgebühren-
gesetz im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums des Innern)
Artikel 3 fasst die Regelungen zusammen, die drei Jahre
nach dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes in
Kraft treten (Artikel 5 Absatz 2). Dabei handelt es sich um
die Aufhebung bzw. Änderung der bisherigen fachspezifi-
schen Gebührenregelungen im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums des Innern. Diese Vorschriften sollen
grundsätzlich durch die Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums des Innern nach Artikel 1 § 22
Absatz 4 ersetzt werden.
Die Übergangszeit zur Anpassung des bisherigen gebühren-
rechtlichen Fachrechts im Zuständigkeitsbereich des Bun-
desministeriums des Innern endet bereits vor Ablauf der
Übergangsfrist für die übrigen Ressorts nach Artikel 5
Absatz 3. Dies soll es im Interesse der Rechtsvereinfachung
ermöglichen, durch Orientierung an der Besonderen Gebüh-
renverordnung des Bundesministeriums des Innern eine an-
wenderfreundliche und einheitliche Struktur der Besonde-
ren Gebührenverordnungen für alle Bundesministerien zu
schaffen.
Nicht von Artikel 3 umfasst ist die Aufhebung der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ände-
rung von Familiennamen und Vornamen. Da für diese Rege-
lung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des
Innern kein Bedarf für eine bundeseinheitliche Gebührenre-
gelung für die Länder besteht, sind in diesem Bereich Ge-
bührenregelungen künftig ausschließlich nach Landesrecht
zu treffen. Um den Ländern ausreichend Zeit zur Vorberei-
tung und zum Erlass der entsprechenden Gebührenregelun-
gen einzuräumen, soll die Aufhebung der Ersten Verord-
nung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung
von Familiennamen und Vornamen im Rahmen von
Artikel 4 erfolgen, der eine f

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.544 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/10422, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 846.813–873.357 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 3988d4be81f94deb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP