Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/10422 · S. 173
Zu Artikel 3 (Anpassung an das Bundesgebühren-
Zu Artikel 3 (Anpassung an das Bundesgebühren- gesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern) Artikel 3 fasst die Regelungen zusammen, die drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes in Kraft treten (Artikel 5 Absatz 2). Dabei handelt es sich um die Aufhebung bzw. Änderung der bisherigen fachspezifi- schen Gebührenregelungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern. Diese Vorschriften sollen grundsätzlich durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern nach Artikel 1 § 22 Absatz 4 ersetzt werden. Die Übergangszeit zur Anpassung des bisherigen gebühren- rechtlichen Fachrechts im Zuständigkeitsbereich des Bun- desministeriums des Innern endet bereits vor Ablauf der Übergangsfrist für die übrigen Ressorts nach Artikel 5 Absatz 3. Dies soll es im Interesse der Rechtsvereinfachung ermöglichen, durch Orientierung an der Besonderen Gebüh- renverordnung des Bundesministeriums des Innern eine an- wenderfreundliche und einheitliche Struktur der Besonde- ren Gebührenverordnungen für alle Bundesministerien zu schaffen. Nicht von Artikel 3 umfasst ist die Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ände- rung von Familiennamen und Vornamen. Da für diese Rege- lung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern kein Bedarf für eine bundeseinheitliche Gebührenre- gelung für die Länder besteht, sind in diesem Bereich Ge- bührenregelungen künftig ausschließlich nach Landesrecht zu treffen. Um den Ländern ausreichend Zeit zur Vorberei- tung und zum Erlass der entsprechenden Gebührenregelun- gen einzuräumen, soll die Aufhebung der Ersten Verord- nung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen im Rahmen von Artikel 4 erfolgen, der eine f
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.544 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10422, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 846.813–873.357 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 3988d4be81f94deb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP