§ 14
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/14#abs-1 (1) Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 04.04.2012 – 8 ME 49/12Reichweite der Berichts- und Auskunftspflicht eines Seelotsen bei einem anhängigen Strafverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. I S. 1471
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.