# § 14 SeelotG

Seelotsgesetz  
Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn

- 1. der Seelotsin oder dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,

- 2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft festgestellt wird, dass die Seelotsin oder der Seelotse gesundheitlich für ihren oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder

- 3. die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.

(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.

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Zitiervorschlag: § 14 SeelotG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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