Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO

§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.

§ 15 § 17