Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SchwbVWO →
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- ArbG Gießen, 10.07.2019 – 7 BV 20/18Zitiert von 1
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