Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO

§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.

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