Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 21.03.2018 – 7 ABR 29/16Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - WahlgeheimnisZitiert von 11
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 46
- BAG, 29.07.2009 – 7 ABR 91/07Schwerbehindertenvertretung: Gesonderte Anfechtbarkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 27.09.2000 – 1 A 1541/99.PVBZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.