Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 19 Technische Arbeitshilfen
Stand: 10.06.2019
Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 19 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 25.08.2016 – 7 K 2476/16Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 25.04.2006 – 11 K 2172/05
- VG Arnsberg, 16.07.2003 – 11 K 2955/02
- VG Berlin, 01.04.2019 – 22 K 47.18Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 08.02.2017 – 3 K 198/16
- VG Düsseldorf, 14.04.2015 – 13 K 6000/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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