Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2a?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2a?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2a?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
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