Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 14b Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14b?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a selbstständig durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14b?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Sie haben nicht die Befugnis, Ermittlungen durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14b?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Behörde der Zollverwaltung über die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; andernfalls legt die Behörde der Zollverwaltung die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14b?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Hat die Behörde der Zollverwaltung den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung die Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14b?asof=2019-07-18#abs-5 (5) Hat die Behörde der Zollverwaltung den Antrag gestellt, eine Einziehung gemäß § 435 der Strafprozessordnung selbstständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gemäß § 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung selbstständig festzusetzen, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange die mündliche Verhandlung nicht beantragt oder vom Gericht angeordnet ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 14b eingefügt durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 14b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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