Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 20 Nutzungsentgelt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2007 – XII ZR 3/05Zitiert von 3
- BGH, 30.01.2008 – XII ZR 177/05
- BGH, 30.01.2008 – XII ZR 176/05
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BGH, 13.06.2012 – XII ZR 49/10Schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse über Grundstücke im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen und Maßstäbe der Anpassung des NutzungsentgeltsZitiert von 1
- BGH, 09.04.2008 – XII ZR 205/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 210/09Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen MietvertragsZitiert von 2
- BGH, 28.10.2010 – V ZR 75/10Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer bei bisher unentgeltlichen Nutzungsverträgen
- LG Magdeburg, 09.03.2010 – 2 S 105/08
14 Entscheidungen zu § 20 SchuldRAnpG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/20#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/20#abs-2 (2) Auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge sind die Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden. Der Grundstückseigentümer kann den Betrag verlangen, den der Nutzer im Falle einer entgeltlichen Nutzung nach den §§ 3 bis 5 der Nutzungsentgeltverordnung zu zahlen hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/20#abs-3 (3) Hat das Nutzungsentgelt die ortsübliche Höhe erreicht, kann jede Partei bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist eine Entgeltanpassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen. Eine Anpassung ist zulässig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht geändert worden ist und das ortsübliche Entgelt sich seitdem um mehr als zehn vom Hundert verändert hat. Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen. Das angepaßte Nutzungsentgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.