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Artikel 18 · BT-Drs. 14/4987 · S. 27

Zu Artikel 18 (Änderung des Schuldrechts-

Zu Artikel 18 (Änderung des Schuldrechts-
anpassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2)
Zu § 20 Abs. 3 Satz 3
Es handelt sich um die Geltendmachung des Verlangens
einer Entgeltanpassung, die entsprechend den durch dieses
Gesetz geregelten parallel gelagerten Fällen der Miet- und
Pachterhöhungen für die Textform geöffnet wird. Im Übri-
gen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung
zu Artikel 1 Nr. 3, § 126b verwiesen.
Zu § 47 Abs. 3 Satz 2
Auch hierbei handelt es sich um das Verlangen einer Anpas-
sung des Nutzungsentgeltes, das gegenüber dem anderen
Teil geltend zu machen und zu begründen ist. Entsprechend
den obigen Ausführungen wird auch hier die Textform zu-
gelassen. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen
auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3, § 126b verwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 35 Abs.1 Satz 2)
Die Bestimmung schreibt die schriftliche Anforderung des
Mietzinses durch den Vermieter gegenüber dem Mieter vor.
Die Form dient in erster Linie der Information des Mieters
über den Beginn der Mietforderung, die durch die Textform
hinreichend gewährleistet wird. Im Übrigen wird zur Text-
form im Allgemeinen auf die Begründung zu Artikel 1
Nr. 3, § 126b verwiesen.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4987, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.448–136.667 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 71dfacc5b442b36f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP