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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6884 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Schuldrechts-
Zu Artikel 1 (Änderung des Schuldrechts- anpassungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von § 14 SchuldRAnpG) Mit der Änderung wird der Wortlaut des Gesetzes an die mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 entstandene Rechtslage angepasst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift insoweit für verfassungswidrig und nichtig erklärt, als sie eine Ent- schädigungspflicht des Grundstückseigentümers auch dann vorsieht, wenn die vorzeitige Vertragskündigung für ihn nicht zu einem Vermögenszuwachs führt. Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer den Vertrag kündigt, weil er das Grundstück für seine Zwecke – z. B. für die Errichtung eines Wohnhauses – nutzen will. Gegen die Entschädi- gungspflicht ist nach Auffassung des Gerichts dagegen ver- fassungsrechtlich dann nichts einzuwenden, wenn die Kün- digung erfolgt, weil der Grundstückseigentümer sein Grundstück der Nutzung im Geltungsbereich eines Bebau- ungsplans (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) oder einem besonderen Investitionszweck im Sinne des Investitionsvorranggesetzes (§ 23 Abs. 6 Satz 3) zuführen will. Die Entschädigungs- pflicht wird daher auf vorzeitige Kündigungen aus den vor- genannten Kündigungsgründen beschränkt. Zu Nummer 2 (Einfügung von § 20a SchuldRAnpG) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 14. Juli 1999 festgestellt, dass verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann, dass weder § 20 SchuldRAnpG noch die Nutzungsentgeltverordnung die Möglichkeit vorsieht, die Nutzer von kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, Erholungs- oder Freizeitgrundstücken an den öffentlichen Lasten dieser Grundstücke angemessen zu beteiligen. Das Regelungsziel, die Nutzungsentgelte sozialverträglich an marktwirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, rechtfertige die einseitige Belastung der Grundstücks
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.574 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6884, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.283–37.857 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 128dd835b604c52c….
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