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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6884 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Schuldrechts-

Zu Artikel 1 (Änderung des Schuldrechts-
anpassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 14 SchuldRAnpG)
Mit der Änderung wird der Wortlaut des Gesetzes an die mit
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli
1999 entstandene Rechtslage angepasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift insoweit
für verfassungswidrig und nichtig erklärt, als sie eine Ent-
schädigungspflicht des Grundstückseigentümers auch dann
vorsieht, wenn die vorzeitige Vertragskündigung für ihn
nicht zu einem Vermögenszuwachs führt. Dies ist der Fall,
wenn der Eigentümer den Vertrag kündigt, weil er das
Grundstück für seine Zwecke – z. B. für die Errichtung
eines Wohnhauses – nutzen will. Gegen die Entschädi-
gungspflicht ist nach Auffassung des Gerichts dagegen ver-
fassungsrechtlich dann nichts einzuwenden, wenn die Kün-
digung erfolgt, weil der Grundstückseigentümer sein
Grundstück der Nutzung im Geltungsbereich eines Bebau-
ungsplans (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) oder einem besonderen
Investitionszweck im Sinne des Investitionsvorranggesetzes
(§ 23 Abs. 6 Satz 3) zuführen will. Die Entschädigungs-
pflicht wird daher auf vorzeitige Kündigungen aus den vor-
genannten Kündigungsgründen beschränkt.
Zu Nummer 2 (Einfügung von § 20a SchuldRAnpG)
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom
14. Juli 1999 festgestellt, dass verfassungsrechtlich keinen
Bestand haben kann, dass weder § 20 SchuldRAnpG noch
die Nutzungsentgeltverordnung die Möglichkeit vorsieht,
die Nutzer von kleingärtnerisch genutzten Grundstücken,
Erholungs- oder Freizeitgrundstücken an den öffentlichen
Lasten dieser Grundstücke angemessen zu beteiligen. Das
Regelungsziel, die Nutzungsentgelte sozialverträglich an
marktwirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, rechtfertige
die einseitige Belastung der Grundstücks

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.574 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6884, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.283–37.857 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 128dd835b604c52c….

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