Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 19 Heilung von Mängeln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 11.09.2019 – XII ZR 12/19(Anspruch auf Entschädigung für errichtetes Bauwerk nach Beendigung des Grundstücksnutzungsverhältnisses)
- BGH, 03.05.2002 – V ZR 246/01Zitiert von 11
- BGH, 15.01.2014 – XII ZR 83/13Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet bei Pachtverhältnis über ein Gartengrundstück: Verkehrswertermittlung für die Bestimmung einer Entschädigung für Bauwerke und Fälligkeit des EntschädigungsanspruchsZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 04.11.2025 – 3 U 89/24
- LG Cottbus, 08.03.2019 – 2 O 362/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/19#abs-1 (1) Ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb unwirksam, weil die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/19#abs-2 (2) Das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach § 313 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist unbeachtlich, wenn der Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abgeschlossen worden ist und eine Behörde dieser Körperschaft dem Nutzer eine Bauzustimmung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/19#abs-3 (3) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.