Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 19 Heilung von Mängeln

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/19#abs-1 (1) Ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb unwirksam, weil die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/19#abs-2 (2) Das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach § 313 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist unbeachtlich, wenn der Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abgeschlossen worden ist und eine Behörde dieser Körperschaft dem Nutzer eine Bauzustimmung erteilt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/19#abs-3 (3) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.

§ 18 § 20