Gesetze / Nutzungsentgeltverordnung
NutzEV§ 3 Schrittweise Entgelterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/3#abs-1 (1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur angemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/3#abs-2 (2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der Grundstücke maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NutzEV/3#abs-3 (3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzinsung des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren Grundstücken mit nach dem 2. Oktober 1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 NutzEV →
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Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2008 – XII ZR 206/06Zitiert von 2
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 208/06Zitiert von 1
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 207/06
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BGH, 09.04.2008 – XII ZR 205/06Zitiert von 3
- BGH, 13.06.2012 – XII ZR 49/10Schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse über Grundstücke im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen und Maßstäbe der Anpassung des NutzungsentgeltsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Mühlhausen, 11.06.2024 – 6 O 554/18
- BGH, 07.10.2009 – XII ZR 175/07Zitiert von 2
- BGH, 30.01.2008 – XII ZR 177/05
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