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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1580

BGBl. 2002 I S. 1580 · 9.430 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1580
                                           Gesetz
                      zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
                                                    Vom 17. Mai 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
  Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
  Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 11 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I
S. 3138), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
   „Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
   besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Ver-
   tragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
   Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird.“

2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“
   durch die Angabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.

3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                            „§ 20a

                        Beteiligung

             des Nutzers an öffentlichen Lasten

      (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer
   eines außerhalb von Kleingartenanlagen kleingärtne-
   risch genutzten Grundstücks, eines Erholungsgrund-
   stücks oder eines Freizeitgrundstücks die Erstattung
   der nach Ablauf des 30. Juni 2001 für das genutzte
   Grundstück oder den genutzten Grundstücksteil an-
   fallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen
   Lasten verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem
   Nutzer spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
   nach dem Ende eines Pachtjahres für die in diesem

   Pachtjahr angefallenen Lasten in Textform zu erklären.

   Nach Ablauf dieser Frist kann eine Erstattung nicht

   mehr verlangt werden, es sei denn, der Grundstücks-

   eigentümer hat die verspätete Geltendmachung nicht
   zu vertreten.
      (2) Die Erstattung der für das genutzte Grundstück
   oder den genutzten Grundstücksteil nach Ablauf des
   2. Oktober 1990 grundstücksbezogenen einmalig er-
   hobenen Beiträge und sonstigen Abgaben kann der
   Grundstückseigentümer vom Nutzer eines außerhalb
   von Kleingartenanlagen kleingärtnerisch genutzten
   Grundstücks, eines Erholungsgrundstücks oder eines
   Freizeitgrundstücks bis zu einer Höhe von 50 Prozent
   verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem Nutzer
   schriftlich zu erklären. Von dem nach Satz 1 verlangten
   Betrag wird jährlich ein Teilbetrag in Höhe von 10 Pro-
   zent zum Ende des Pachtjahres fällig, solange das Ver-
   tragsverhältnis besteht; der erste Teilbetrag wird
   jedoch nicht vor Beginn des dritten auf die Erklärung

   folgenden Monats fällig. Die Erstattung der Er-
   schließungsbeiträge nach den §§ 127 bis 135 des Bau-
   gesetzbuches kann der Grundstückseigentümer nicht
   verlangen, soweit die Beiträge zinslos gestundet sind.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn sich
   das Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet.
     (4) Vor dem 1. Juni 2002 ergangene rechtskräftige
   Entscheidungen bleiben unberührt.“

4. § 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grund-
   stücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni
   1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz
   nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember
   2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke
   nur bis zum 31. Dezember 1999.“

5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                            „§ 23a

                        Teilkündigung

      (1) Erstreckt sich das Nutzungsrecht an einem Erho-

   lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf
   eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter, so
   kann der Grundstückseigentümer den Vertrag abwei-
   chend von § 23 hinsichtlich einer Teilfläche kündigen,
   soweit dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von
   400 Quadratmeter verbleibt und er die bisherige Nut-
   zung ohne unzumutbare Einbußen fortsetzen kann. Auf
   die Kündigung ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend
   anzuwenden. Die Kündigung nach § 25 Abs. 1 bleibt
   unberührt.

     (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die

   Aufwendungen zu ersetzen, die infolge der Einschrän-

   kung der räumlichen Erstreckung des Nutzungsrechts

   notwendig sind.

     (3) Der Nutzer hat die Maßnahmen zu dulden, die zur
   Gewährleistung der zulässigen Nutzung der gekündig-
   ten Teilfläche erforderlich sind.
      (4) Der Nutzer kann den Grundstückseigentümer
   auffordern, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
   Zugang der Aufforderung sein Recht zur Teilkündigung
   nach Absatz 1 auszuüben. Übt der Grundstücks-
   eigentümer sein Recht zur Teilkündigung nicht aus,
   kann der Nutzer nach Ablauf der in Satz 1 genannten
   Frist innerhalb von drei Monaten nach Maßgabe der
   Sätze 3 und 4 kündigen; in dieser Zeit ist die Teilkündi-
   gung durch den Grundstückseigentümer nach Absatz 1
   ausgeschlossen. Die Kündigung durch den Nutzer ist
   zulässig, wenn sich das Nutzungsrecht an einem Erho-
   lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf
BGBl. 2002, Seite 1581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1581
   eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter
   erstreckt, die gekündigte Teilfläche mindestens
   400 Quadratmeter beträgt, sie durch den Grund-
   stückseigentümer zumutbar und angemessen nutzbar
   ist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne
   die Teilkündigung für den Nutzer zu einer unzumutba-
   ren Härte führen würde. Eine angemessene Nutzung
   durch den Grundstückseigentümer liegt insbesondere
   vor, wenn die in einem bebaubaren Gebiet gelegene
   Teilfläche selbständig baulich nutzbar oder wenn sie in
   nicht bebaubaren Gebieten sonst angemessen wirt-
   schaftlich nutzbar ist. Auf die Kündigung ist § 25 Abs. 2
   und 3 entsprechend anzuwenden. Der Nutzer hat dem
   Grundstückseigentümer die Aufwendungen zu erset-
   zen, die infolge der Einschränkung der räumlichen
   Erstreckung des Nutzungsrechts notwendig sind.“

                         Artikel 2

          Änderung des Vermögensgesetzes
  In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ge-

ändert worden ist, wird die Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“

durch die Angabe „§ 563 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

                         Artikel 3
      Änderung der Nutzungsentgeltverordnung
   Die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993
(BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober
   1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-
   den für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe,
   Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind.“
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach
   dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das

   Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu
   begründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem
   Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht
   überschritten werden. Zur Begründung kann der Über-
   lassende insbesondere Bezug nehmen auf
   1. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachter-
      ausschusses über die ortsüblichen Nutzungsent-
      gelte für vergleichbar genutzte Grundstücke oder
      eine Auskunft des Gutachterausschusses über die
      in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte
      nach § 7,

   2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und ver-
      eidigten Sachverständigen über die ortsüblichen
      Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grund-
      stücke,
   3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner
      vergleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die

      Benennung von drei Grundstücken.“

                         Artikel 4
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Nutzungsent-

geltverordnung können auf Grund der Ermächtigung des

Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                         Artikel 5
                 Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Nutzungsentgeltverordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-

blatt bekannt machen.

                         Artikel 6
                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni
2002 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten mit Wir-
kung vom 1. September 2001 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. Mai 2002
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                        Die Bundesministerin

der Justiz
                                               Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1580. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c177ba5bb99e6c4….