Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1580
BGBl. 2002 I S. 1580 · 9.430 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Vom 17. Mai 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 11 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I
S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Ver-
tragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird.“
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Beteiligung
des Nutzers an öffentlichen Lasten
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer
eines außerhalb von Kleingartenanlagen kleingärtne-
risch genutzten Grundstücks, eines Erholungsgrund-
stücks oder eines Freizeitgrundstücks die Erstattung
der nach Ablauf des 30. Juni 2001 für das genutzte
Grundstück oder den genutzten Grundstücksteil an-
fallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen
Lasten verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem
Nutzer spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach dem Ende eines Pachtjahres für die in diesem
Pachtjahr angefallenen Lasten in Textform zu erklären.
Nach Ablauf dieser Frist kann eine Erstattung nicht
mehr verlangt werden, es sei denn, der Grundstücks-
eigentümer hat die verspätete Geltendmachung nicht
zu vertreten.
(2) Die Erstattung der für das genutzte Grundstück
oder den genutzten Grundstücksteil nach Ablauf des
2. Oktober 1990 grundstücksbezogenen einmalig er-
hobenen Beiträge und sonstigen Abgaben kann der
Grundstückseigentümer vom Nutzer eines außerhalb
von Kleingartenanlagen kleingärtnerisch genutzten
Grundstücks, eines Erholungsgrundstücks oder eines
Freizeitgrundstücks bis zu einer Höhe von 50 Prozent
verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem Nutzer
schriftlich zu erklären. Von dem nach Satz 1 verlangten
Betrag wird jährlich ein Teilbetrag in Höhe von 10 Pro-
zent zum Ende des Pachtjahres fällig, solange das Ver-
tragsverhältnis besteht; der erste Teilbetrag wird
jedoch nicht vor Beginn des dritten auf die Erklärung
folgenden Monats fällig. Die Erstattung der Er-
schließungsbeiträge nach den §§ 127 bis 135 des Bau-
gesetzbuches kann der Grundstückseigentümer nicht
verlangen, soweit die Beiträge zinslos gestundet sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn sich
das Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet.
(4) Vor dem 1. Juni 2002 ergangene rechtskräftige
Entscheidungen bleiben unberührt.“
4. § 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grund-
stücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni
1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz
nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember
2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke
nur bis zum 31. Dezember 1999.“
5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Teilkündigung
(1) Erstreckt sich das Nutzungsrecht an einem Erho-
lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf
eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter, so
kann der Grundstückseigentümer den Vertrag abwei-
chend von § 23 hinsichtlich einer Teilfläche kündigen,
soweit dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von
400 Quadratmeter verbleibt und er die bisherige Nut-
zung ohne unzumutbare Einbußen fortsetzen kann. Auf
die Kündigung ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Kündigung nach § 25 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die
Aufwendungen zu ersetzen, die infolge der Einschrän-
kung der räumlichen Erstreckung des Nutzungsrechts
notwendig sind.
(3) Der Nutzer hat die Maßnahmen zu dulden, die zur
Gewährleistung der zulässigen Nutzung der gekündig-
ten Teilfläche erforderlich sind.
(4) Der Nutzer kann den Grundstückseigentümer
auffordern, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
Zugang der Aufforderung sein Recht zur Teilkündigung
nach Absatz 1 auszuüben. Übt der Grundstücks-
eigentümer sein Recht zur Teilkündigung nicht aus,
kann der Nutzer nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist innerhalb von drei Monaten nach Maßgabe der
Sätze 3 und 4 kündigen; in dieser Zeit ist die Teilkündi-
gung durch den Grundstückseigentümer nach Absatz 1
ausgeschlossen. Die Kündigung durch den Nutzer ist
zulässig, wenn sich das Nutzungsrecht an einem Erho-
lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf

eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter
erstreckt, die gekündigte Teilfläche mindestens
400 Quadratmeter beträgt, sie durch den Grund-
stückseigentümer zumutbar und angemessen nutzbar
ist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne
die Teilkündigung für den Nutzer zu einer unzumutba-
ren Härte führen würde. Eine angemessene Nutzung
durch den Grundstückseigentümer liegt insbesondere
vor, wenn die in einem bebaubaren Gebiet gelegene
Teilfläche selbständig baulich nutzbar oder wenn sie in
nicht bebaubaren Gebieten sonst angemessen wirt-
schaftlich nutzbar ist. Auf die Kündigung ist § 25 Abs. 2
und 3 entsprechend anzuwenden. Der Nutzer hat dem
Grundstückseigentümer die Aufwendungen zu erset-
zen, die infolge der Einschränkung der räumlichen
Erstreckung des Nutzungsrechts notwendig sind.“
Artikel 2
Änderung des Vermögensgesetzes
In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 563 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Nutzungsentgeltverordnung
Die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993
(BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober
1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-
den für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe,
Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind.“
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach
dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das
Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu
begründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem
Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht
überschritten werden. Zur Begründung kann der Über-
lassende insbesondere Bezug nehmen auf
1. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachter-
ausschusses über die ortsüblichen Nutzungsent-
gelte für vergleichbar genutzte Grundstücke oder
eine Auskunft des Gutachterausschusses über die
in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte
nach § 7,
2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und ver-
eidigten Sachverständigen über die ortsüblichen
Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grund-
stücke,
3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner
vergleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die
Benennung von drei Grundstücken.“
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Nutzungsent-
geltverordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Nutzungsentgeltverordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni
2002 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten mit Wir-
kung vom 1. September 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1580. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7c177ba5bb99e6c4….