Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 84 Schuleinzugsbereiche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/84#abs-1 (1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Satzung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/84#abs-2 (2) Für Berufsschulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Ausbildungsberufe Bezirksfachklassen bilden, wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines Schulträgers gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 für die Fachklassenbildung nicht ausreichen. Die beteiligten Schulträger sind anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/84#abs-3 (3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines Regierungsbezirks nicht gebildet werden können, bildet das Ministerium durch Rechtsverordnung für ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende Fachklassen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 84 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.04.2011 – 19 E 1143/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.08.2013 – 19 E 140/13
- VG Aachen, 19.08.2022 – 9 L 522/22Kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Gesamtschule Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG NRW, 27.08.2018 – 19 B 1136/18Zitiert von 13
- OVG NRW, 26.07.2011 – 19 B 849/11Zitiert von 11
- VG Münster, 26.03.2007 – 1 K 256/07
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.09.2026 – 10 L 2103/26Einstweiliger Rechtsschutz auf Schulaufnahme; fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 04.06.2024 – 18 L 1145/24
- VG Münster, 21.05.2021 – 1 K 1587/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.