Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 26 Schularten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/26#abs-1 (1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/26#abs-2 (2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/26#abs-3 (3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/26#abs-4 (4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/26#abs-5 (5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/26#abs-6 (6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. An Bekenntnisschulen müssen
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter und
2. die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören.
Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/26#abs-7 (7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 26 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.10.2012 – 10 L 1268/12
- OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26Kein Vorrang konfessionsgebundener Schülerinnen und Schüler auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von der Wohnungsnähe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 31.08.2022 – 19 B 945/22Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule: Verhältnis von Gemeindezugehörigkeit und Bekenntniszugehörigkeit bei Anmeldeüberhang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OVG NRW, 04.09.2013 – 19 B 1042/13Zitiert von 6
- OVG NRW, 09.09.2016 – 19 A 805/14Zitiert von 10
- OVG NRW, 31.05.2013 – 19 B 1191/12Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule; Befugnis zur Antragstellung durch künftige Grundschulschüler und deren Eltern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.08.2025 – 10 L 1697/25
- VG Köln, 20.11.2024 – 10 K 3452/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.08.2024 – 19 B 457/24Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Grundschule bei rechtswidriger Begrenzung der Aufnahmekapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.