Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 13 Erprobungsstufe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/13#abs-1 (1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/13#abs-2 (2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die gewählte Schulform sicherer zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/13#abs-3 (3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium empfiehlt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 11.10.2017 – 10 K 3405/16Zitiert von 2
- VG Köln, 11.10.2017 – 10 K 4411/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 02.10.2007 – 19 B 1207/07Zitiert von 13
- OVG NRW, 02.08.2007 – 19 B 1058/07Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.