Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, Mehrklassenbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/81#abs-1 (1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/81#abs-2 (2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/81#abs-3 (3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/81#abs-4 (4) Der Schulträger kann ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn insbesondere
1. die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird,
2. die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
3. die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht ausgeschöpft sind und damit durch die Mehrklassenbildung der Bestand einer oder mehrerer dieser Schulen gefährdet ist.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 81 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.06.2024 – 18 L 1145/24
- OVG NRW, 11.07.2013 – 19 B 406/13Schulorganisationsrecht: Sozialräumliche Bedeutung eines Grundschulstandorts als abwägungserheblicher Belang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Münster, 08.09.2023 – 1K339/23
- VG Arnsberg, 06.05.2014 – 20 L 330/14.PVL
- VG Gelsenkirchen, 23.05.2013 – 4 L 345/13Zitiert von 4
- OVG NRW, 19.08.2014 – 19 B 909/14Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.2026 – 19 B 1079/26Schulaufnahmerecht: Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der vorläufigen Aufnahme in ein Gymnasium Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.08.2026 – 19 B 846/26
- VG Köln, 14.07.2026 – 10 L 806/26Eilverfahren auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium; Abweichung von angekündigten Auswahlkriterien bei Anmeldeüberhang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.