Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25#abs-1 (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25#abs-2 (2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25#abs-3 (3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 24 § 26