Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.