Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 23 § 25