Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 14a Feuerstättenbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/14a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 14a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.