Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/11a#abs-1 (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/11a#abs-2 (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11a SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 257/23 MDZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 11a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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