Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/11a#abs-1 (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/11a#abs-2 (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

§ 11 § 11b