Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 23 Steuerbefreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.