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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2221

BGBl. 2010 I S. 2221 · 36.586 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
                                              Fünftes Gesetz
                               zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2)
                                                          Vom 21. Dezember 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                      Inhaltsübersicht
                                                                 Artikel

Änderung des Tabaksteuergesetzes                                   1

Änderung des Branntweinmonopolgesetzes                             2

Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes                                                      3
(weggefallen)                                                       4
Änderung des Kaffeesteuergesetzes                                   5

Änderung des Alkopopsteuergesetzes                                  6
Inkrafttreten                                                       7

                              Artikel 1
                        Änderung des
                     Tabaksteuergesetzes

   Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870) wird wie folgt geändert:
    1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rau-
             chen geeignete und auf Grund ihrer Eigen-
             schaften und der normalen Verbraucher-
             erwartungen ausschließlich dafür bestimmte,
             mit einem Deckblatt oder mit einem Deck-
             blatt und einem Umblatt umhüllte Tabak-
             stränge
             a) ganz aus natürlichem Tabak,
             b) mit einem äußeren Deckblatt aus natür-
                lichem Tabak,
1
  ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU des

    Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG,
    der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der
    Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie
    der Richtlinie 2008/118/EG (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).
2
  ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
    2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
    sind beachtet worden.

         c) gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit
            einem äußeren Deckblatt von normaler
            Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak,

            das das Erzeugnis vollständig umhüllt, ge-
            gebenenfalls auch den Filter, nicht aber

            das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht

            mindestens 2,3 Gramm und höchstens

            10 Gramm und ihr Umfang auf mindes-
            tens einem Drittel ihrer Länge 34 Milli-

            meter oder mehr beträgt;“.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie
     zum Rauchen geeignet und für den Einzel-
     verkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren
     oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder
     Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als
     Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten
     Überreste von Tabakblättern sowie Neben-
     erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak
     oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung
     von Tabakwaren anfallen.“

  c) In Absatz 5 wird die Angabe „1“ durch die An-
     gabe „1,5“ ersetzt.

  d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeug-
     nisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen
     Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraus-
     setzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2
                        Steuertarif

     (1) Die Steuer beträgt:
  1. für Zigaretten

     a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent
        je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufs-

        preises, mindestens den Betrag, der sich aus

        Absatz 2 ergibt;
     b) bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und

        24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
        destens 17,586 Cent je Stück abzüglich der
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         Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
         zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch
         14,370 Cent je Stück;

       c) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum

          31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und

          21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
          destens 18,156 Cent je Stück abzüglich der
          Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
          zu versteuernden Zigarette;

       d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum

          31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und

          21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
          destens 18,518 Cent je Stück abzüglich der
          Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
          zu versteuernden Zigarette;

       e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
          31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und
          21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
          destens 18,881 Cent je Stück abzüglich der
          Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
          zu versteuernden Zigarette;

       f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum

          31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und

          21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-

          destens 19,259 Cent je Stück abzüglich der

          Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der

          zu versteuernden Zigarette;

       g) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
          14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je
          Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Klein-

          verkaufspreises der zu versteuernden Ziga-

          rette;

  2. für Zigarren und Zigarillos

       a) vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je

          Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-

          preises, mindestens 5,760 Cent je Stück

          abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-

          kaufspreises der zu versteuernden Zigarre

          oder des zu versteuernden Zigarillos;

       b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum

          31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent

          je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des

          Kleinverkaufspreises der zu versteuernden

          Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

  3. für Feinschnitt

       a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis f

          48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent

          des Kleinverkaufspreises, mindestens den

          Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;

       b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
          31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm
          und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises,
          mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüg-
          lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-

          ses des zu versteuernden Feinschnitts;

       c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
          31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm
          und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises,
          mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüg-
          lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
          ses des zu versteuernden Feinschnitts;

   d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
      31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm
      und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises,
      mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüg-

      lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-

      ses des zu versteuernden Feinschnitts;

   e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
      31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm
      und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises,
      mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüg-

      lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-

      ses des zu versteuernden Feinschnitts;

   f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
      14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je
      Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
      Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
      Feinschnitts;

4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und
   13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
   destens 22 Euro je Kilogramm.
   (2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindes-
tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich

errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbe-

lastung durch die Tabaksteuer und die Umsatz-

steuer auf den gewichteten durchschnittlichen

Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Um-

satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteu-

ernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelas-
tung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende
Steuersatz maßgebend.

   (3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindes-

tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-

rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-
tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-

kaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatz-

steuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-

den Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilo-

gramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der

am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz

maßgebend.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen macht

im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat

Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar

des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik

(§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaret-
ten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung

der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt

bekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfol-

gen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Be-

rechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils
auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindest-
steuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach
dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt
wird auf ganze Zahlen gerundet.

    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Durchführung der Richt-
linie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Ver-
brauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober
1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom
27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geän-
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  dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
  die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung
  des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die
  in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte
  globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten
  durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten
  unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabak-
  steuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf die-
  sen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufs-
  preis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer

  entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils
  gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabak-
  steueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so er-
  rechneten Steueranteile werden anschließend auf
  zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein
  umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung
  im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wert-
  abhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in
  Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

        100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
       100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
  zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium
  der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal-
  stellen runden und den neuen Tabaksteueranteil
  auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung
  unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine

  Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der
  globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie
  92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des
  Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der
  Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Ziga-
  retten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zu-
  letzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom
  27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
  geltenden Fassung vorgeschrieben ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird das Wort „Bezug“ durch das
     Wort „Empfang“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene
     Steueranteil bis zu einer Länge des Tabak-
     strangs von 8 Zentimetern, Filter und Mund-
     stücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabak-
     stränge mit einer Länge von mehr als 8 Zenti-
     metern wird der stückbezogene Steueranteil je
     darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge

     des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht
     einbegriffen, erhoben.“

  c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

        „(7) Der gewichtete durchschnittliche Klein-
     verkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem
     in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Über-
     sichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vor-
     jahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaret-
     ten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort an-
     gegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt,
     berechnet und unter Durchschnittspreise ausge-
     wiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Sta-
     tistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de

      veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu
      entnehmen.“
   d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

 4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“
      die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „des
      Verfahrens“ gestrichen.

 5. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus-
      setzung“ ein Komma und die Wörter „auch über
      Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das
      Wort „übergeführt“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum
      Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die
      Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.
 6. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“
    durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.

 7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
    durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
 8. In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“
    durch das Wort „während“ ersetzt.
 9. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt“
    die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbe-
    freiung an“ eingefügt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
         „(3) Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die
      Privatpersonen in den Republiken Bulgarien,
      Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Un-
      garn, Polen oder Rumänien im steuerrechtlich
      freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben
      und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbe-
      haltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen
      Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der
      Richtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten
      Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von
      300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbe-
      grenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten
      die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu
      gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige
      Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach
      Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten
      Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium
      der Finanzen durch gesondertes Schreiben im
      Bundesanzeiger bekannt.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11. § 32 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. zur Verwaltungsvereinfachung einen Mindestbe-
       trag vorzuschreiben, ab dem der Erlass oder die
       Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen
       beantragt werden kann.“
12. In § 33 Absatz 3 wird das Wort „Fällen“ durch das
    Wort „Fälle“ ersetzt.

13. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit
       für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unan-
       gemessene Steuervorteile entstehen, unter den
       Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie
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       nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des
       Rates vom 16. November 2009 über das ge-
       meinschaftliche System der Zollbefreiungen
       (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils

       geltenden Fassung und anderen von der Euro-
       päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
       Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
       befreit werden können, und die notwendigen
       Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur
       Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
       dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
       ligten die Steuer entsteht;“.

                       Artikel 2
                   Änderung des
            Branntweinmonopolgesetzes
   Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 65
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 132 Nummer 1 wird die Angabe „ABl. L“ durch
    die Angabe „ABl. L 9“ ersetzt.
 2. In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach
    dem Klammerzusatz „(auch gereinigt)“ durch das
    Wort „oder“ ersetzt.
 3. § 134 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“
       durch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die
       Wörter „Steuerlager- und Erlaubnisverfahren
       einschließlich des Verfahrens der Sicherheits-
       leistung“ durch die Wörter „Erlaubnis- und
       Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicher-
       heitsleistung“ ersetzt.
 4. In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
    „Mächte“ ein Komma eingefügt.
 5. § 139 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus-
       setzung“ ein Komma und die Wörter „auch über
       Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das
       Wort „übergeführt“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum
       Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die
       Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.
 6. In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“
    durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.

 7. In § 141 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“

    durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.

 8. § 143 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3“ ge-
           strichen.
       bb) In Nummer 5 wird das Wort „bei“ durch das
           Wort „während“ ersetzt.

    b) In Absatz 7 werden die Wörter „sie gemein-
       schaftlich“ durch die Wörter „diese gesamt-
       schuldnerisch“ ersetzt.

 9. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
    Steuerbefreiung an“ eingefügt.

10. § 152 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden das Komma und das
      Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen.
   b) Der Absatz 1 Nummer 4 abschließende Punkt
      wird durch ein Komma ersetzt und folgende
      Nummern 5 und 6 werden angefügt:

      „5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur
          Aromatisierung von
          a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
             nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
          b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
             Branntwein und andere alkoholhaltige Ge-
             tränke,
      6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit
         einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
         8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder an-
         deren Lebensmitteln, ausgenommen Brannt-
         wein und andere alkoholhaltige Getränke, mit
         einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
         5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.“
   c) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „oder
      Absatz 3“ gestrichen.
   d) Absatz 3 wird aufgehoben.
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in
      Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1
      bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
11. § 153 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird
      wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
          „sowie das Steuerentlastungsverfahren“ ge-
          strichen.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma
          durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c
          wird aufgehoben.
12. § 159 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit
       für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-
       messene Steuervorteile entstehen, unter den
       Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie
       nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des
       Rates vom 16. November 2009 über das ge-

       meinschaftliche System der Zollbefreiungen

       (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils
       geltenden Fassung und anderen von der Euro-
       päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
       Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
       befreit werden können, und die notwendigen
       Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur
       Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
       dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
       ligten die Steuer entsteht;“.

13. Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 wer-
    den die Wörter „in Absatz 2“ gestrichen.
BGBl. 2010, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
                      Artikel 3
                 Änderung des
               Schaumwein- und
        Zwischenerzeugnissteuergesetzes
  Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird
wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

        „§ 23 Steuerbefreiungen“.

     b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 23a Steuerfreie Verwendung“.

  2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbrauch-
     steuer“ durch das Wort „Schaumweinsteuer“ er-
     setzt.

  3. In § 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder Gebiet

     der anderen Mitgliedstaaten“ gestrichen.

  4. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

        „die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach
            dem Wort „Steueraufkommens“ das Wort
            „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.

        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ver-
            fahrens“ gestrichen.

        cc) In Nummer 3 wird das Wort „in“ durch die
            Wörter „bis zur“ ersetzt.
  5. § 10 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
            dem Wort „Steueraussetzung“ ein Komma
            und die Wörter „auch über Drittländer oder
            Drittgebiete,“ eingefügt.

        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-
            satz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
            des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch
            die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23

        Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des
        Branntweinmonopolgesetzes)“ durch die An-
        gabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch
        das Wort „übergeführt“ ersetzt.

     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu tref-
            fen“ durch die Wörter „zu erlassen“ und

            die Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-

            leistung“ durch die Wörter „zur Sicher-

            heitsleistung“ ersetzt.

        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-

            satz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1

            des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch
            die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.
  6. In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“
     durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.

 7. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
    durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11
    Absatz 4“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“
    ersetzt.
 8. In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“
    durch die Wörter „während der“ ersetzt.
 9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
    entstehung“ eingefügt.

10. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
    Wort „Drittgebieten“ die Wörter „in das Steuer-
    gebiet“ eingefügt.

11. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „über-
    führt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
    Steuerbefreiung an“ eingefügt.

12. § 23 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23

                    Steuerbefreiungen

     (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit,

   wenn er gewerblich verwendet wird

   1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu
      nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen
      reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

   2. zur Herstellung von Essig,

   3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
      Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

   4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisie-
      rung von
      a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
         nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

      b) anderen Lebensmitteln,         ausgenommen
         Schaumwein,

   5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alko-
      holgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol
      je 100 Kilogramm,

   6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halb-
      fertigerzeugnissen für die Herstellung von
      Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
      mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als

      5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

     (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer
   befreit, wenn er
   1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
      lagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-
      suchungen und Prüfungen verbraucht oder für

      Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
      nommen wird,

   2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken

      verwendet wird, die nicht der Schaumwein-

      steuer unterliegen,

   3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zu-

      ständigen Behörde vorgestellt oder auf Ver-

      anlassung dieser Behörde entnommen wird,

   4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
   5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine
      Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.
BGBl. 2010, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung
       1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
          Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
         a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
            lassen,
         b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Her-
            stellung von Arzneimitteln zum äußerlichen

            Gebrauch und von Essig zu vergällen ist
            oder dass besondere Überwachungsmaß-
            nahmen getroffen werden,
         c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den
            Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten
            sind und dass davon und von dem vergäll-
            ten Alkohol unentgeltlich Proben entnom-
            men werden dürfen;

       2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nicht-
          gewerbliche steuerbefreite Verwendung nach
          Absatz 1 zuzulassen.“
12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                            „§ 23a

                   Steuerfreie Verwendung
          (1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23
       Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer
       Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
       behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche
       Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
         (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in
       Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht
       mehr erfüllt ist.
          (3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein

       entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen

       Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser
       nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn,
       es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der
       Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt wer-

       den, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweck-

       bestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Ver-
       wendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne
       die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuer-
       schuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich
       eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist
       sofort fällig.
         (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung

       1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
          Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
         a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie
            das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
         b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden
            und zugleich Ausschank und Kleinhandel
            betreiben, eine besondere Überwachung
            vorzuschreiben,

         c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur
            steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
            setzen, die Leistung einer Sicherheit zu ver-
            langen,
       2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
         a) Mindestmengen für die Verwendung von
            Schaumwein vorzuschreiben,

        b) die steuerbefreite Verwendung unter Ver-
           zicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzu-
           lassen.“
 13. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
        wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“
        ersetzt.

     b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer-
            freiheit für Schaumwein, soweit dadurch
            nicht unangemessene Steuervorteile ent-
            stehen, unter den Voraussetzungen anzu-
            ordnen, unter denen er nach der Verord-
            nung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
            16. November 2009 über das gemein-
            schaftliche System der Zollbefreiungen
            (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der
            jeweils geltenden Fassung und anderen
            von der Europäischen Gemeinschaft oder
            der Europäischen Union erlassenen
            Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden

            kann, und die notwendigen Verfahrensvor-
            schriften zu erlassen sowie zur Sicherung
            des Steueraufkommens anzuordnen, dass
            bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
            ligten die Steuer entsteht;“.

                       Artikel 4
                     (weggefallen)

                       Artikel 5

                    Änderung des

                Kaffeesteuergesetzes

   Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt

     gefasst:

     „a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
         sich der Kaffee bei seiner Überführung in den
         zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
         Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee
         in einem zollrechtlichen Versandverfahren be-
         findet, das kein zollrechtliches Nichterhe-
         bungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1
         oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle
         nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu
         der der Kaffee nach Berührung eines Dritt-
         lands unverzüglich befördert werden muss,
     b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an
        dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung
        von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder
        an dem der Kaffee vorzuführen ist;“.

  2. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
        „die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Komma nach
        dem Wort „Steuerbelange“ gestrichen.
     c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „des
        Verfahrens“ gestrichen.
BGBl. 2010, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
 3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch
      das Wort „übergeführt“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum
      Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die
      Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.
 4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
    entstehung“ eingefügt.
 5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
    Steuerbefreiung an“ eingefügt.
5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und

       unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2

       durch das Steuergebiet befördert wird oder“.

 6. In § 18 Absatz 7 werden nach dem Wort „erlas-
    sen“ die Wörter „und zur Steuervereinfachung
    auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in

    den Versandhandel einzubeziehen“ eingefügt.

 7. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer-
       freiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, so-
       weit dadurch nicht unangemessene Steuer-
       vorteile entstehen, unter den Voraussetzungen
       anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-

       nung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
       16. November 2009 über das gemeinschaft-
       liche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324
       vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils gelten-
       den Fassung und anderen von der Europä-
       ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
       Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
       befreit werden können, und die notwendigen
       Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur
       Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
       nen, dass bei einem Missbrauch für alle daran
       Beteiligten die Steuer entsteht;“.

                        Artikel 6
                    Änderung des
                Alkopopsteuergesetzes
  § 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Ver-
   arbeitung, die Lagerung und die Beförderung von
   Alkopops unter Steueraussetzung, für die Ent-
   stehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt,
   der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Per-
   son des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Er-
   löschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen
   und die Steuerentlastungen sowie das Steuerver-

   fahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vor-

   schriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten

   Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol so-
   wie den dazu ergangenen Durchführungsbestim-
   mungen sinngemäß.“

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraus-

   setzung im Steuergebiet, soweit sich der in den
   Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich
   freien Verkehr befindet.“

                        Artikel 7

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
   (2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-
   stabe aa, Nummer 10 und 11;

2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppel-
   buchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppel-
   buchstabe bb, Nummer 12 und 12a.
   (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am
1. Januar 2015 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                              Berlin, den 21. Dezember 2010
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0920e0fc63f482a6….