Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2221
BGBl. 2010 I S. 2221 · 36.586 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2)
Vom 21. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes 2
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes 3
(weggefallen) 4
Änderung des Kaffeesteuergesetzes 5
Änderung des Alkopopsteuergesetzes 6
Inkrafttreten 7
Artikel 1
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rau-
chen geeignete und auf Grund ihrer Eigen-
schaften und der normalen Verbraucher-
erwartungen ausschließlich dafür bestimmte,
mit einem Deckblatt oder mit einem Deck-
blatt und einem Umblatt umhüllte Tabak-
stränge
a) ganz aus natürlichem Tabak,
b) mit einem äußeren Deckblatt aus natür-
lichem Tabak,
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU des
Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG,
der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der
Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie
der Richtlinie 2008/118/EG (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
c) gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit
einem äußeren Deckblatt von normaler
Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak,
das das Erzeugnis vollständig umhüllt, ge-
gebenenfalls auch den Filter, nicht aber
das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht
mindestens 2,3 Gramm und höchstens
10 Gramm und ihr Umfang auf mindes-
tens einem Drittel ihrer Länge 34 Milli-
meter oder mehr beträgt;“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie
zum Rauchen geeignet und für den Einzel-
verkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren
oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder
Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als
Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten
Überreste von Tabakblättern sowie Neben-
erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak
oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung
von Tabakwaren anfallen.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „1“ durch die An-
gabe „1,5“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeug-
nisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen
Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraus-
setzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt:
1. für Zigaretten
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent
je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufs-
preises, mindestens den Betrag, der sich aus
Absatz 2 ergibt;
b) bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und
24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 17,586 Cent je Stück abzüglich der

Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch
14,370 Cent je Stück;
c) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und
21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,156 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und
21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,518 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und
21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,881 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette;
f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und
21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 19,259 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette;
g) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je
Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Klein-
verkaufspreises der zu versteuernden Ziga-
rette;
2. für Zigarren und Zigarillos
a) vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je
Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-
preises, mindestens 5,760 Cent je Stück
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
kaufspreises der zu versteuernden Zigarre
oder des zu versteuernden Zigarillos;
b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent
je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises der zu versteuernden
Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
3. für Feinschnitt
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis f
48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens den
Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm
und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm
und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm
und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm
und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;
f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je
Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und
13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 22 Euro je Kilogramm.
(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindes-
tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich
errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbe-
lastung durch die Tabaksteuer und die Umsatz-
steuer auf den gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Um-
satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteu-
ernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelas-
tung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende
Steuersatz maßgebend.
(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindes-
tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-
rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-
tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-
kaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatz-
steuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-
den Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilo-
gramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der
am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz
maßgebend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht
im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat
Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar
des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik
(§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaret-
ten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung
der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt
bekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfol-
gen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Be-
rechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils
auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindest-
steuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach
dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt
wird auf ganze Zahlen gerundet.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Durchführung der Richt-
linie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Ver-
brauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober
1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom
27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geän-

dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung
des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die
in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte
globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten
unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabak-
steuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf die-
sen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufs-
preis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer
entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils
gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabak-
steueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so er-
rechneten Steueranteile werden anschließend auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein
umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung
im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wert-
abhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in
Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium
der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal-
stellen runden und den neuen Tabaksteueranteil
auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung
unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine
Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der
globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie
92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des
Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der
Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Ziga-
retten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom
27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung vorgeschrieben ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Bezug“ durch das
Wort „Empfang“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene
Steueranteil bis zu einer Länge des Tabak-
strangs von 8 Zentimetern, Filter und Mund-
stücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabak-
stränge mit einer Länge von mehr als 8 Zenti-
metern wird der stückbezogene Steueranteil je
darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge
des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht
einbegriffen, erhoben.“
c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:
„(7) Der gewichtete durchschnittliche Klein-
verkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem
in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Über-
sichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vor-
jahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaret-
ten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort an-
gegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt,
berechnet und unter Durchschnittspreise ausge-
wiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Sta-
tistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de
veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu
entnehmen.“
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“
die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „des
Verfahrens“ gestrichen.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus-
setzung“ ein Komma und die Wörter „auch über
Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das
Wort „übergeführt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum
Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die
Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
8. In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“
durch das Wort „während“ ersetzt.
9. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt“
die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbe-
freiung an“ eingefügt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die
Privatpersonen in den Republiken Bulgarien,
Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Un-
garn, Polen oder Rumänien im steuerrechtlich
freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben
und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbe-
haltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen
Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der
Richtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten
Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von
300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbe-
grenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten
die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu
gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige
Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach
Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten
Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium
der Finanzen durch gesondertes Schreiben im
Bundesanzeiger bekannt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11. § 32 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Verwaltungsvereinfachung einen Mindestbe-
trag vorzuschreiben, ab dem der Erlass oder die
Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen
beantragt werden kann.“
12. In § 33 Absatz 3 wird das Wort „Fällen“ durch das
Wort „Fälle“ ersetzt.
13. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit
für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unan-
gemessene Steuervorteile entstehen, unter den
Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie

nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des
Rates vom 16. November 2009 über das ge-
meinschaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils
geltenden Fassung und anderen von der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden können, und die notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur
Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
ligten die Steuer entsteht;“.
Artikel 2
Änderung des
Branntweinmonopolgesetzes
Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 65
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 132 Nummer 1 wird die Angabe „ABl. L“ durch
die Angabe „ABl. L 9“ ersetzt.
2. In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach
dem Klammerzusatz „(auch gereinigt)“ durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“
durch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „Steuerlager- und Erlaubnisverfahren
einschließlich des Verfahrens der Sicherheits-
leistung“ durch die Wörter „Erlaubnis- und
Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicher-
heitsleistung“ ersetzt.
4. In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
„Mächte“ ein Komma eingefügt.
5. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus-
setzung“ ein Komma und die Wörter „auch über
Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das
Wort „übergeführt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum
Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die
Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.
6. In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
7. In § 141 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
8. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „bei“ durch das
Wort „während“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „sie gemein-
schaftlich“ durch die Wörter „diese gesamt-
schuldnerisch“ ersetzt.
9. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
Steuerbefreiung an“ eingefügt.
10. § 152 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen.
b) Der Absatz 1 Nummer 4 abschließende Punkt
wird durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur
Aromatisierung von
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
Branntwein und andere alkoholhaltige Ge-
tränke,
6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit
einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder an-
deren Lebensmitteln, ausgenommen Brannt-
wein und andere alkoholhaltige Getränke, mit
einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.“
c) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „oder
Absatz 3“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in
Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1
bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
11. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„sowie das Steuerentlastungsverfahren“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma
durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c
wird aufgehoben.
12. § 159 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit
für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-
messene Steuervorteile entstehen, unter den
Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie
nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des
Rates vom 16. November 2009 über das ge-
meinschaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils
geltenden Fassung und anderen von der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden können, und die notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur
Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
ligten die Steuer entsteht;“.
13. Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 wer-
den die Wörter „in Absatz 2“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung des
Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Steuerbefreiungen“.
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 23a Steuerfreie Verwendung“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbrauch-
steuer“ durch das Wort „Schaumweinsteuer“ er-
setzt.
3. In § 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder Gebiet
der anderen Mitgliedstaaten“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach
dem Wort „Steueraufkommens“ das Wort
„und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ver-
fahrens“ gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „in“ durch die
Wörter „bis zur“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Steueraussetzung“ ein Komma
und die Wörter „auch über Drittländer oder
Drittgebiete,“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch
die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23
Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des
Branntweinmonopolgesetzes)“ durch die An-
gabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch
das Wort „übergeführt“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu tref-
fen“ durch die Wörter „zu erlassen“ und
die Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-
leistung“ durch die Wörter „zur Sicher-
heitsleistung“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch
die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.
6. In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
7. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“
ersetzt.
8. In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“
durch die Wörter „während der“ ersetzt.
9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
entstehung“ eingefügt.
10. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Drittgebieten“ die Wörter „in das Steuer-
gebiet“ eingefügt.
11. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „über-
führt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
Steuerbefreiung an“ eingefügt.
12. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Steuerbefreiungen
(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit,
wenn er gewerblich verwendet wird
1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu
nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen
reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
2. zur Herstellung von Essig,
3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisie-
rung von
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
Schaumwein,
5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alko-
holgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol
je 100 Kilogramm,
6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halb-
fertigerzeugnissen für die Herstellung von
Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer
befreit, wenn er
1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
lagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-
suchungen und Prüfungen verbraucht oder für
Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
nommen wird,
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
verwendet wird, die nicht der Schaumwein-
steuer unterliegen,
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zu-
ständigen Behörde vorgestellt oder auf Ver-
anlassung dieser Behörde entnommen wird,
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine
Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
lassen,
b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Her-
stellung von Arzneimitteln zum äußerlichen
Gebrauch und von Essig zu vergällen ist
oder dass besondere Überwachungsmaß-
nahmen getroffen werden,
c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den
Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten
sind und dass davon und von dem vergäll-
ten Alkohol unentgeltlich Proben entnom-
men werden dürfen;
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nicht-
gewerbliche steuerbefreite Verwendung nach
Absatz 1 zuzulassen.“
12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Steuerfreie Verwendung
(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23
Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht
mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen
Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser
nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn,
es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der
Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt wer-
den, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweck-
bestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Ver-
wendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne
die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuer-
schuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist
sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie
das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden
und zugleich Ausschank und Kleinhandel
betreiben, eine besondere Überwachung
vorzuschreiben,
c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur
steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
setzen, die Leistung einer Sicherheit zu ver-
langen,
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Mindestmengen für die Verwendung von
Schaumwein vorzuschreiben,
b) die steuerbefreite Verwendung unter Ver-
zicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzu-
lassen.“
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer-
freiheit für Schaumwein, soweit dadurch
nicht unangemessene Steuervorteile ent-
stehen, unter den Voraussetzungen anzu-
ordnen, unter denen er nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
16. November 2009 über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der
jeweils geltenden Fassung und anderen
von der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union erlassenen
Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden
kann, und die notwendigen Verfahrensvor-
schriften zu erlassen sowie zur Sicherung
des Steueraufkommens anzuordnen, dass
bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
ligten die Steuer entsteht;“.
Artikel 4
(weggefallen)
Artikel 5
Änderung des
Kaffeesteuergesetzes
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
sich der Kaffee bei seiner Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee
in einem zollrechtlichen Versandverfahren be-
findet, das kein zollrechtliches Nichterhe-
bungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle
nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu
der der Kaffee nach Berührung eines Dritt-
lands unverzüglich befördert werden muss,
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an
dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung
von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder
an dem der Kaffee vorzuführen ist;“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Komma nach
dem Wort „Steuerbelange“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „des
Verfahrens“ gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch
das Wort „übergeführt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum
Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die
Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
entstehung“ eingefügt.
5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
Steuerbefreiung an“ eingefügt.
5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und
unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2
durch das Steuergebiet befördert wird oder“.
6. In § 18 Absatz 7 werden nach dem Wort „erlas-
sen“ die Wörter „und zur Steuervereinfachung
auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in
den Versandhandel einzubeziehen“ eingefügt.
7. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer-
freiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, so-
weit dadurch nicht unangemessene Steuer-
vorteile entstehen, unter den Voraussetzungen
anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
16. November 2009 über das gemeinschaft-
liche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324
vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils gelten-
den Fassung und anderen von der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden können, und die notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur
Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
nen, dass bei einem Missbrauch für alle daran
Beteiligten die Steuer entsteht;“.
Artikel 6
Änderung des
Alkopopsteuergesetzes
§ 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Ver-
arbeitung, die Lagerung und die Beförderung von
Alkopops unter Steueraussetzung, für die Ent-
stehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt,
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Per-
son des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Er-
löschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen
und die Steuerentlastungen sowie das Steuerver-
fahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vor-
schriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten
Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol so-
wie den dazu ergangenen Durchführungsbestim-
mungen sinngemäß.“
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraus-
setzung im Steuergebiet, soweit sich der in den
Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich
freien Verkehr befindet.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, Nummer 10 und 11;
2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppel-
buchstabe bb, Nummer 12 und 12a.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am
1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0920e0fc63f482a6….