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Artikel 4 · BT-Drs. 17/5127 · S. 12
Zu Artikel 4 (Änderung des Schaumwein- und
Zu Artikel 4 (Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Zu Buchstabe a (§ 23a) Änderung wegen Nummer 3. Zu Buchstabe b (§ 33) Änderung wegen Nummer 5. Zu Buchstabe c (§ 34) Änderung wegen Nummer 6. Zu Nummer 2 (§ 23) Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopol- gesetz verzichtet; die Steuervergünstigungen werden im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst ge- regelt. Zu Nummer 3 (§ 23a) Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolge- setz verzichtet; das Verfahren der steuerfreien Verwendung wird im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst geregelt. Zu Nummer 4 (§ 32 Absatz 2) Die Vorschrift dient der Vereinfachung sowie der Klarstel- lung und Anpassung der Systematik der Regelungen im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz an die übrigen Verbrauchsteuern nach Maßgabe der europäischen Vorgaben (Systemrichtlinie). Die genannten Bestimmungen des Teils 1 finden bei Beför- derungen von Wein unter Steueraussetzung sowie bei Beför- derungen von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (ein- schließlich Versandhandel) vorbehaltlich des § 33 entspre- chende Anwendung. Zu Nummer 5 (§ 33) Die Vorschrift regelt die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten (einschließlich der Ausfuhr über an- dere Mitgliedstaaten). Absatz 2 sieht Vereinfachungen für so genannte kleine Wein- erzeuger vor: Für Beförderungen von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten gilt die Erlaubnis als Steuerlager- inhaber erteilt, sobald die Aufnahme dieser Beförderungen angezeigt wird. Die Erleichterung gilt nur für in Eigenerzeu- gung hergestellten Wein. Zu Nummer 6 (§ 34) Folgeän
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.888 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5127, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.308–34.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 00647d5c655e367b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP