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Artikel 4 · BT-Drs. 17/5127 · S. 12

Zu Artikel 4 (Änderung des Schaumwein- und

Zu Artikel 4 (Änderung des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Zu Buchstabe a (§ 23a)
Änderung wegen Nummer 3.
Zu Buchstabe b (§ 33)
Änderung wegen Nummer 5.
Zu Buchstabe c (§ 34)
Änderung wegen Nummer 6.
Zu Nummer 2 (§ 23)
Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopol-
gesetz verzichtet; die Steuervergünstigungen werden im
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst ge-
regelt.
Zu Nummer 3 (§ 23a)
Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolge-
setz verzichtet; das Verfahren der steuerfreien Verwendung
wird im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
selbst geregelt.
Zu Nummer 4 (§ 32 Absatz 2)
Die Vorschrift dient der Vereinfachung sowie der Klarstel-
lung und Anpassung der Systematik der Regelungen im
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz an die
übrigen Verbrauchsteuern nach Maßgabe der europäischen
Vorgaben (Systemrichtlinie).
Die genannten Bestimmungen des Teils 1 finden bei Beför-
derungen von Wein unter Steueraussetzung sowie bei Beför-
derungen von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (ein-
schließlich Versandhandel) vorbehaltlich des § 33 entspre-
chende Anwendung.
Zu Nummer 5 (§ 33)
Die Vorschrift regelt die Besonderheiten im Zusammenhang
mit der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr mit
anderen Mitgliedstaaten (einschließlich der Ausfuhr über an-
dere Mitgliedstaaten).
Absatz 2 sieht Vereinfachungen für so genannte kleine Wein-
erzeuger vor: Für Beförderungen von Wein in andere oder
über andere Mitgliedstaaten gilt die Erlaubnis als Steuerlager-
inhaber erteilt, sobald die Aufnahme dieser Beförderungen
angezeigt wird. Die Erleichterung gilt nur für in Eigenerzeu-
gung hergestellten Wein.
Zu Nummer 6 (§ 34)
Folgeän

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.888 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5127, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.308–34.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 00647d5c655e367b….

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