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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1090
BGBl. 2011 I S. 1090 · 24.971 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechstes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
16. Juni 2011
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“ durch
das Wort „während“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Ab-
Artikel
Änderung des Biersteuergesetzes
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und
das Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a
Verwender“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“
durch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Steueraussetzung“ ein
Komma und die Wörter „auch über Dritt-
länder oder Drittgebiete,“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Ab-
satz 1) oder“.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz
„(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das
Wort „übergeführt“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils das Wort „überführt“ durch das Wort
„übergeführt“ ersetzt.
satz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntwein-
1
monopolgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a Ab-
2
satz 1“ ersetzt.
3
6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
4 „am siebten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
entstehung“ eingefügt.
5
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
6 „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
7 Steuerbefreiung an“ eingefügt.
8. In § 20 Absatz 6 wird das Wort „treffen“ durch das
Wort „erlassen“ ersetzt.
9. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Steuerbefreiungen
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es ge-
werblich verwendet wird
1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu
nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen
reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
2. zur Herstellung von Essig,
3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel
sind,
4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung
von
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 1,2 Volumenprozent,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier
und andere alkoholhaltige Getränke,
5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
erzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit
einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern
Alkohol je 100 Kilogramm,
6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
erzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-
bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-
genommen Bier und andere alkoholhaltige Ge-
tränke.
(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn
es
*) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungs-
beschlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010 zur
1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von lagers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-
Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung
einzu- chungen und Prüfungen verbraucht oder für
führen, und zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG, um die
Geltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu ver- Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
längern (ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 5).
nommen wird,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
verwendet wird, die nicht der Biersteuer unter-
liegen,
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän-
digen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
dieser Behörde entnommen wird,
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter
als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
lassen,
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise
der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-
lassen, dass bei der Herstellung von Waren
von der Vergällung abgesehen werden kann,
soweit Steuerbelange nicht gefährdet er-
scheinen,
c) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von
Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder
zur Herstellung von Essig zu vergällen ist
oder dass besondere Überwachungsmaß-
nahmen getroffen werden,
d) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kos-
ten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben
und dass davon sowie von dem vergällten Al-
kohol unentgeltlich Proben entnommen wer-
den dürfen;
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-
werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-
satz 1 zuzulassen.“
10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Verwender
(1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1
steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso-
nen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht
mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen
der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestim-
mung verwendet wird oder dieser nicht mehr zuge-
führt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des
§ 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres
nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der
vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der
zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die
Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung
gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat
unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) das Erlaubnis- und das Verwendungsverfah-
ren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu
regeln,
b) für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich
Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine
besondere Überwachung vorzuschreiben,
c) für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuer-
freien Verwendung beziehen oder einsetzen,
die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Mindestmengen für die Verwendung von Bier
vorzuschreiben,
b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfrei-
heit für Bier, soweit dadurch nicht unange-
messene Steuervorteile entstehen, unter den
Voraussetzungen anzuordnen, unter denen
es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
des Rates vom 16. November 2009 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiun-
gen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in
der jeweils geltenden Fassung und anderen
von der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erlassenen Rechtsvor-
schriften vom Zoll befreit werden kann, und
die notwendigen Verfahrensvorschriften zu
erlassen sowie zur Sicherung des Steuerauf-
kommens anzuordnen, dass bei einem Miss-
brauch für alle daran Beteiligten die Steuer
entsteht;“.
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1
Nummer 5“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2
Nummer 5“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-
leistung“ werden durch die Wörter „zur
Sicherheitsleistung“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-
setzes“ werden durch die Angabe „§ 23a
Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Branntweinmonopolgesetzes
§ 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 99b
Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung
von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet
werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen
im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union hergestellt worden ist.“
Artikel 3
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „des
Buchstaben b“ durch die Wörter „der
Buchstaben b und c“ ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
„b) bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück
und 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-
preises;“.
ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe c.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„Buchstaben b bis f“ durch die Wörter
„Buchstaben b bis g“ ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
„b) bis 30. April 2011 34,06 Euro je
Kilogramm und 18,57 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindes-
tens 53,28 Euro je Kilogramm;“.
ccc) Die bisherigen Buchstaben b bis f wer-
den die Buchstaben c bis g.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zigarette“ ein Komma und die Wörter „mindes-
tens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe g ergibt.“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
tens 95,04 Euro je Kilogramm“ durch die Wörter
„mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt.“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Ziga-
retten, Zigarren und Zigarillos sowie für Fein-
schnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach
dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten,
Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
2. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 1 Buchstabe f abschließende Semi-
kolon wird durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) im Steuerlager zur Herstellung von Erzeug-
nissen verwendet werden, die nicht der
Tabaksteuer unterliegen;“.
Artikel 4
Änderung des
Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 23a Verwender“.
b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und in
andere“ durch ein Komma und die Wörter „in
andere oder über andere“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 (weggefallen)“.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Steuerbefreiungen
(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn
er gewerblich verwendet wird
1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme
reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu
nach Arzneimittelrecht Befugte,
2. zur Herstellung von Essig,
3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel
sind,
4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung
von
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 1,2 Volumenprozent,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
Schaumwein oder andere alkoholhaltige Ge-
tränke,
5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
erzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit
einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern
Alkohol je 100 Kilogramm,
6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
erzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-
bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-
genommen Schaumwein und andere alkohol-
haltige Getränke.
(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer be-
freit, wenn er
1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
lagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-
suchungen und Prüfungen verbraucht oder für
Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
nommen wird,
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer
unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän-
digen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
dieser Behörde entnommen wird,
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
lassen,
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise
der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-
lassen, dass bei der Herstellung von Waren
von der Vergällung abgesehen werden kann,
soweit Steuerbelange nicht gefährdet erschei-
nen,
c) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstel-
lung von Arzneimitteln zum äußerlichen Ge-
brauch oder zur Herstellung von Essig zu
vergällen ist oder dass besondere Über-
wachungsmaßnahmen getroffen werden,
d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den
Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind
und dass davon und von dem vergällten
Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen
werden dürfen;
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-
werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-
satz 1 zuzulassen.“
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Verwender
(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Ab-
satz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaub-
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
sigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr
erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck-
bestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr
zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall
des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des
Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er
als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zu-
geführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1
steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Ver-
gällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er
hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das
Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und
zugleich Ausschank und Kleinhandel betrei-
ben, eine besondere Überwachung vorzu-
schreiben,
c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur
steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
setzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlan-
gen;
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Mindestmengen für die Verwendung von
Schaumwein vorzuschreiben,
b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften ent-
sprechend anzuwenden:
1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie
2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von
Wein aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16
und 17 und 21 Absatz 7.“
5. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Beförderungen aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Beförderungen von Wein aus anderen, in an-
dere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerb-
lichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe
und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Ab-
satz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217
der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen
entsprechend anzuwenden.
(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit
einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger
als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden
Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit;
für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung
von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten
als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie
diese Beförderung aufnehmen wollen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates
1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der
Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1
und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die
Beförderungen aus anderen, in andere oder über
andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung
oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu
regeln;
2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein er-
zeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen
Erzeugung von weniger als 1 000 Hektoliter Wein
pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die
für den Versand von Traubenwein nach dem
Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere ver-
wenden können und diejenigen Betriebe, die die
nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen,
von der Pflicht zur Führung besonderer steuer-
licher Aufzeichnungen zu befreien.“

6. § 34 wird aufgehoben.
7. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischen-
erzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt
oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,
2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, je-
weils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder
§ 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein
Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht
rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig
übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert
oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
3. entgegen
a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder
Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29
Absatz 3, oder
b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2,
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig er-
stattet.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Gesetzes zur
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 12
und 12a wird aufgehoben.
2. In Artikel 7 wird Absatz 2 Nummer 2 wie folgt ge-
fasst:
„Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b
und d Doppelbuchstabe bb.“
Artikel 6
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
§ 13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 10 angefügt:
„10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von
integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen
zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeig-
neten Gegenstand, wenn die Summe der für sie
in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen
eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens
5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen
des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“
2. In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3
genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juris-
tische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7
sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leis-
tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unterneh-
mer ist.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a
und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian
Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1090. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ad777aedd7dd5eca….