Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1090

BGBl. 2011 I S. 1090 · 24.971 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 1090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1090
                                            Sechstes Gesetz
                               zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)
                                                           Vom

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
16. Juni 2011

         5. § 14 wird wie folgt geändert:
           a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“ durch
              das Wort „während“ ersetzt.

           b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Ab-
                                                              Artikel

Änderung des Biersteuergesetzes

Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

Änderung des Tabaksteuergesetzes
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen

Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Inkrafttreten
                             Artikel 1

                        Änderung des
                     Biersteuergesetzes
   Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und
       das Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen.
    b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a
       Verwender“ eingefügt.

 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“
    durch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt.
 3. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden
            nach dem Wort „Steueraussetzung“ ein

            Komma und die Wörter „auch über Dritt-

            länder oder Drittgebiete,“ eingefügt.

        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

             „2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Ab-

                 satz 1) oder“.

    b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz
       „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
       des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch den

       Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das
       Wort „übergeführt“ ersetzt.
 4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1
    wird jeweils das Wort „überführt“ durch das Wort
    „übergeführt“ ersetzt.
            satz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntwein-
1
            monopolgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a Ab-
2
            satz 1“ ersetzt.
3
       6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
4         „am siebten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
          entstehung“ eingefügt.
5
       7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
6         „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
7         Steuerbefreiung an“ eingefügt.
       8. In § 20 Absatz 6 wird das Wort „treffen“ durch das
          Wort „erlassen“ ersetzt.

       9. § 23 wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 23
                            Steuerbefreiungen
           (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es ge-
         werblich verwendet wird
         1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu
            nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen
            reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

         2. zur Herstellung von Essig,
         3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
            Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel
            sind,

         4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung
            von

              a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht

                 mehr als 1,2 Volumenprozent,

              b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier

                 und andere alkoholhaltige Getränke,

         5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-

            erzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit
            einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern
            Alkohol je 100 Kilogramm,

         6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-

            erzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-
            bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht
            mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-
            genommen Bier und andere alkoholhaltige Ge-
            tränke.
              (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn
         es
*) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungs-
   beschlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010 zur
1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
   Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von             lagers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-
   Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung
einzu-        chungen und Prüfungen verbraucht oder für
   führen, und zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG, um die
   Geltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu ver-        Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
   längern (ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 5).
nommen wird,
BGBl. 2011, Seite 1091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1091
   2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
      verwendet wird, die nicht der Biersteuer unter-
      liegen,

   3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän-
      digen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
      dieser Behörde entnommen wird,

   4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
   5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter
      als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates

   1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur

      Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

      a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
         lassen,

      b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise
         der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-
         lassen, dass bei der Herstellung von Waren
         von der Vergällung abgesehen werden kann,
         soweit Steuerbelange nicht gefährdet er-
         scheinen,

      c) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von
         Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder
         zur Herstellung von Essig zu vergällen ist
         oder dass besondere Überwachungsmaß-
         nahmen getroffen werden,

      d) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kos-

         ten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben

         und dass davon sowie von dem vergällten Al-

         kohol unentgeltlich Proben entnommen wer-

         den dürfen;

   2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-
      werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-
      satz 1 zuzulassen.“
10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                          „§ 23a

                        Verwender
      (1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1
   steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.
   Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso-
   nen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
   keine Bedenken bestehen.
     (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in
   Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht
   mehr erfüllt ist.
      (3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen
   der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestim-
   mung verwendet wird oder dieser nicht mehr zuge-
   führt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des
   § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres
   nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der
   vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der

   zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die
   Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung
   gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat
   unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
   Die Steuer ist sofort fällig.
     (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates

   1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
      Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

      a) das Erlaubnis- und das Verwendungsverfah-
         ren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu
         regeln,

      b) für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich
         Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine
         besondere Überwachung vorzuschreiben,
      c) für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuer-
         freien Verwendung beziehen oder einsetzen,
         die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;

   2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

      a) Mindestmengen für die Verwendung von Bier

         vorzuschreiben,

      b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
         auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“

11. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
      wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“
      ersetzt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfrei-
          heit für Bier, soweit dadurch nicht unange-
          messene Steuervorteile entstehen, unter den
          Voraussetzungen anzuordnen, unter denen
          es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

          des Rates vom 16. November 2009 über das

          gemeinschaftliche System der Zollbefreiun-

          gen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in

          der jeweils geltenden Fassung und anderen

          von der Europäischen Gemeinschaft oder der
          Europäischen Union erlassenen Rechtsvor-
          schriften vom Zoll befreit werden kann, und
          die notwendigen Verfahrensvorschriften zu
          erlassen sowie zur Sicherung des Steuerauf-
          kommens anzuordnen, dass bei einem Miss-

          brauch für alle daran Beteiligten die Steuer
          entsteht;“.
12. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1
      Nummer 5“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2
      Nummer 5“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-
          leistung“ werden durch die Wörter „zur
          Sicherheitsleistung“ ersetzt.
      bb) Die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit
          § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-
          setzes“ werden durch die Angabe „§ 23a
          Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung des
            Branntweinmonopolgesetzes
   § 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 1092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1092
                         „§ 99b
  Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung
von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet
werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen
im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeits-

weise der Europäischen Union hergestellt worden ist.“

                        Artikel 3

                    Änderung des
                 Tabaksteuergesetzes

   Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „des
               Buchstaben b“ durch die Wörter „der
               Buchstaben b und c“ ersetzt.
          bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

                „b) bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück

                    und 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-
                    preises;“.
          ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
               stabe c.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
               „Buchstaben b bis f“ durch die Wörter
               „Buchstaben b bis g“ ersetzt.
          bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
                „b) bis 30. April 2011 34,06 Euro je
                    Kilogramm und 18,57 Prozent
                    des Kleinverkaufspreises, mindes-
                    tens 53,28 Euro je Kilogramm;“.
          ccc) Die bisherigen Buchstaben b bis f wer-
               den die Buchstaben c bis g.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Zigarette“ ein Komma und die Wörter „mindes-
     tens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1
     Nummer 1 Buchstabe g ergibt.“ eingefügt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
     tens 95,04 Euro je Kilogramm“ durch die Wörter
     „mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Ab-
     satz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt.“ ersetzt.

  d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
       „Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Ziga-
       retten, Zigarren und Zigarillos sowie für Fein-
       schnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach
       dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten,

       Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird

       auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“

2. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Das Nummer 1 Buchstabe f abschließende Semi-
     kolon wird durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
       „g) im Steuerlager zur Herstellung von Erzeug-
           nissen verwendet werden, die nicht der
           Tabaksteuer unterliegen;“.

                       Artikel 4
                  Änderung des
                Schaumwein- und
         Zwischenerzeugnissteuergesetzes

  Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-

gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010

(BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 23a Verwender“.
  b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und in
     andere“ durch ein Komma und die Wörter „in
     andere oder über andere“ ersetzt.

  c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
     „§ 34   (weggefallen)“.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23

                    Steuerbefreiungen

     (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn
  er gewerblich verwendet wird
  1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme
     reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu
     nach Arzneimittelrecht Befugte,

  2. zur Herstellung von Essig,
  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
     Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel
     sind,
  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung
     von
     a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
        mehr als 1,2 Volumenprozent,

     b) anderen   Lebensmitteln,   ausgenommen
        Schaumwein oder andere alkoholhaltige Ge-
        tränke,

  5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
     erzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit
     einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern
     Alkohol je 100 Kilogramm,

  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
     erzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-
     bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht
     mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-
     genommen Schaumwein und andere alkohol-
     haltige Getränke.

     (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer be-

  freit, wenn er

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-

     lagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-
     suchungen und Prüfungen verbraucht oder für
     Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
     nommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
     verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer
     unterliegen,
BGBl. 2011, Seite 1093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1093
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän-
     digen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
     dieser Behörde entnommen wird,

  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.

    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
     Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
     a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
        lassen,
     b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise
        der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-
        lassen, dass bei der Herstellung von Waren
        von der Vergällung abgesehen werden kann,

        soweit Steuerbelange nicht gefährdet erschei-

        nen,

     c) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstel-
        lung von Arzneimitteln zum äußerlichen Ge-
        brauch oder zur Herstellung von Essig zu
        vergällen ist oder dass besondere Über-
        wachungsmaßnahmen getroffen werden,

     d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den
        Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind
        und dass davon und von dem vergällten
        Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen
        werden dürfen;

  2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-
     werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-
     satz 1 zuzulassen.“
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                         „§ 23a
                       Verwender

     (1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Ab-

  satz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaub-

  nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt

  Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-

  sigkeit keine Bedenken bestehen.

     (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in
  Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr
  erfüllt ist.
     (3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein
  entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck-
  bestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr
  zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall
  des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des
  Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er
  als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zu-
  geführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1
  steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Ver-
  gällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er

  hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

  Die Steuer ist sofort fällig.

    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur

     Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

     a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das
        Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

     b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und
        zugleich Ausschank und Kleinhandel betrei-
        ben, eine besondere Überwachung vorzu-
        schreiben,

     c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur
        steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
        setzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlan-
        gen;
  2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
     a) Mindestmengen für die Verwendung von
        Schaumwein vorzuschreiben,
     b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
        auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften ent-

  sprechend anzuwenden:

  1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie

  2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von
     Wein aus anderen, in andere oder über andere
     Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16
     und 17 und 21 Absatz 7.“
5. § 33 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 33
              Beförderungen aus anderen,
       in andere oder über andere Mitgliedstaaten

     (1) Beförderungen von Wein aus anderen, in an-
  dere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerb-
  lichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe
  und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Ab-
  satz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217
  der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen
  entsprechend anzuwenden.
     (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit
  einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger

  als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr

  (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden

  Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit;

  für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung

  von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten
  als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie
  diese Beförderung aufnehmen wollen.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates
  1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der
     Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1
     und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die
     Beförderungen aus anderen, in andere oder über
     andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung
     oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu
     regeln;

  2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein er-

     zeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen

     Erzeugung von weniger als 1 000 Hektoliter Wein
     pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die
     für den Versand von Traubenwein nach dem
     Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere ver-

     wenden können und diejenigen Betriebe, die die

     nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen,
     von der Pflicht zur Führung besonderer steuer-
     licher Aufzeichnungen zu befreien.“
BGBl. 2011, Seite 1094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1094
6. § 34 wird aufgehoben.
7. § 35 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 35
                  Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
  mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
  oder leichtfertig

  1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit
     § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischen-
     erzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt
     oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,
  2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, je-
     weils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder
     § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein
     Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht
     rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig
     übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert
     oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

  3. entgegen
       a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder
          Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29
          Absatz 3, oder
       b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit
          § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2,
       eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig er-
       stattet.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
               Fünften Gesetzes zur
       Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

   Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 12
   und 12a wird aufgehoben.
2. In Artikel 7 wird Absatz 2 Nummer 2 wie folgt ge-
   fasst:

  „Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5
  Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b
  und d Doppelbuchstabe bb.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   § 13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt
   durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
   mer 10 angefügt:

  „10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von
       integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen
       zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeig-
       neten Gegenstand, wenn die Summe der für sie
       in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen
       eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens
       5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen
       des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“
2. In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
  „In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3
  genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
  die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juris-
  tische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7
  sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leis-
  tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unterneh-
  mer ist.“

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2011 in Kraft.
   (2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a
und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                   Berlin, den 16. Juni 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian
Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1090. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ad777aedd7dd5eca….