Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 18 Abstimmung ohne Versammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 30.01.2014 – 6 T 22/14
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2023 – 20 W 19/23
- VG Minden, 01.02.2005 – 2 K 3971/02
- OLG Stuttgart, 27.12.2016 – 10 U 97/16Zitiert von 8
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
- OLG Frankfurt am Main, 07.06.2017 – 20 W 159/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 12.10.2017 – 326 T 157/16
- BGH, 12.01.2017 – IX ZR 87/16Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs eines bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf VergütungZitiert von 18
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/18#abs-1 (1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/18#abs-2 (2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/18#abs-3 (3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen abgegeben werden können. Er beträgt mindestens 72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihebedingungen können auch andere Formen der Stimmabgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss im Einzelnen angegeben werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/18#abs-4 (4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anlagen verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/18#abs-5 (5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Widerspruch erheben binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Widerspruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu machen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstimmungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/18#abs-6 (6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten des Verfahrens.