Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
- OLG Dresden, 16.02.2023 – 12 W 13/23
- BVerfG, 24.06.1969 – 2 BvR 446/64Zwangsweiser Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband; Begriff des Gesetzes in § 91 Satz 1 BVerfGG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 93 Abs. 1 Nr. 4 b GGZitiert von 25
- BGH, 17.10.2024 – IX ZB 10/23Rechtsanwaltskosten: Erhöhte Verfahrensgebühr für den Anwalt mehrerer Schuldverschreibungsgläubiger in der Insolvenz des Anleiheschuldners
- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- BGH, 12.01.2017 – IX ZR 87/16Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs eines bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf VergütungZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 11/24Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 14/24Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/7#abs-1 (1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Eine Person, welche
muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemeinsamen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenlegen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unverzüglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten, wenn in seiner Person solche Umstände nach der Bestellung eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/7#abs-2 (2) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/7#abs-3 (3) Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Gläubiger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/7#abs-4 (4) Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/7#abs-5 (5) Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/7#abs-6 (6) Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.